Kurzbeschreibung
Diese schriftliche Erklärung dient als Beleg für die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bei der Erhebung der pauschalen Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG und der pauschalen Einkommensteuer nach §§ 37a und 37b EStG. Sie ist vom Arbeitgeber/Unternehmen/Steuerpflichtigen als Beleg gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt aufzubewahren.
Vorbemerkung
Wird bei der Erhebung der Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung
das Nachweisverfahren gewählt, muss der Arbeitgeber grundsätzlich für alle Empfänger die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft feststellen.
Als Beleg für die (Nicht-)Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft dienen in den Fällen des § 40 und § 40b EStG grundsätzlich die ELStAM oder ein Vermerk des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer ersatzweise seine (Nicht-)Zugehörigkeit mit der “Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug” nachgewiesen hat. Liegen dem Arbeitgeber diese amtlichen Nachweise nicht vor, bedarf es einer schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers nach beigefügtem Muster. Dies gilt auch in den Fällen des § 40a Abs. 1, 2a und 3 EStG, auch hier genügt als Nachweis eine Erklärung nach beigefügtem Muster. Die Erklärung des Arbeitnehmers muss als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden.
Auch in den Fällen des § 37a (Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte) und § 37b EStG (Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen) genügt diese Erklärung als Beleg für die (Nicht-)Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Die Erklärung des Empfängers von Sachprämien oder Sachzuwendungen muss vom Pauschalierenden aufbewahrt werden.
Die Erklärung basiert auf der Anlage der Gleichlautenden Ländererlasse vom 8.8.2016, S 2444, BStBl 2016 I S. 773.
Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zur Religionszugehörigkeit für die Erhebung der pauschalen Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG und der pauschalen Einkommensteuer nach §§ 37a und 37b EStG
Finanzamt |
…………….............................................................................................. |
Arbeitgeber/Unternehmen/Steuerpflichtiger: |
Name der Firma |
…………….............................................................................................. |
Anschrift: |
…………….............................................................................................. |
Arbeitnehmer/Empfänger der Sachprämien/Sachzuwendungen: |
Name, Vorname |
…………….............................................................................................. |
Anschrift: |
…………….............................................................................................. |
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Ich, der vorbezeichnete Arbeitnehmer/Empfänger der Sachprämien/Sachzuwendungen, erkläre, dass ich |
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keiner Religionsgemeinschaft angehöre, die Kirchensteuer erhebt, und zwar |
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a) |
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seit Beginn meines Beschäftigungsverhältnisses mit dem oben genannten Arbeitgeber. |
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b) |
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im Zeitpunkt der Gewährung :…………………[Datum oder Zeitraum angeben] |
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der Sachprämie oder Sachzuwendung. |
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c) |
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seit dem ………………… [bei Änderungen nach dem unter Buchstabe a bzw. b |
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genannten Zeitpunkt]. |
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einer Religionsgemeinschaft angehöre, die Kirchensteuer erhebt |
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evangelisch |
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römisch-katholisch |
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alt-katholisch |
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jüdisch/israelitisch |
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freireligiös |
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und zwar seit dem……………………………………………….. |
Ich versichere, die Angaben in dieser Erklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und werde den Eintritt in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft dem Arbeitgeber unverzüglich anzeigen. Mir ist bekannt, dass die Erklärung als Grundlage für das Besteuerungsverfahren dient.
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Ort, Datum |
Unterschrift des Arbeitnehmers/Empfängers der Sachprämien oder Sachzuwendungen |
Schutz personenbezogener Daten
Wir achten strikt auf die Einhaltung der Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und respektieren das allgemeine Persönlichkeitsrecht aller Personen hinsichtlich ihrer persönlichen Daten. Dementsprechend schützen wir vertrauliche Informationen und Unterlagen vor dem Einblick Dritter wie auch nicht beteiligter Kollegen in geeigneter Weise. Auch dürfen personenbezogene Daten gem. § 26 BDSG i. V. m. Art. 88 DSGVO nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erforderlich ist. Vorliegend werden die Daten im Zusammenhang mit der Erhebung der pauschalen Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG und der pauschalen Einkommensteuer nach §§ 37a und 37b EstG erhoben und dienen als Nachweis.