(1) Der Steuerschuldner (§ 11) ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
1. |
Beschreibung der Rennwette, der Art der Rennwette und des Rennens, auf das sich die Rennwette bezieht, sowie das Rennprogramm, |
2. |
geleisteter Wetteinsatz für die jeweilige Rennwette |
3. |
Name und Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 9 Absatz 1), |
4. |
Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 9 Absatz 2), |
5. |
Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und |
6. |
Höhe der Steuer. |
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