Natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber bestimmte inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG beziehen, sind mit diesen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig. Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zählen auch aus Deutschland stammende Renteneinkünfte i. S. d. § 22 EStG zu den inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Rentenbesteuerung seit 1.1.2005 gilt also auch für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland.
Dem Finanzamt Neubrandenburg ist zentral die bundesweite Zuständigkeit für die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland übertragen worden, die nicht aus anderen Gründen bereits in Deutschland veranlagt werden, z. B. wegen anderer inländischer Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung. Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und in Deutschland nur wegen ihrer Rente nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder § 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG zu veranlagen sind, müssen daher ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg einreichen. Anhand dieser Steuererklärung prüft das Finanzamt unter Berücksichtigung der mit Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, ob und ggf. wie viel Steuern in Deutschland gezahlt werden müssen.
Zentrale Sonderzuständigkeit des Finanzamts Neubrandenburg
Soweit ein Steuerpflichtiger nur Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 oder Nr. 10 EStG bezieht, ist das Finanzamt Neubrandenburg für seine Veranlagung zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige als beschränkt steuerpflichtig oder auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig veranlagt wird.
Die Ermittlung der sonstigen Einkünfte erfolgt prinzipiell wie bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz im Inland hat. Das Finanzamt Neubrandenburg verzichtet bei Rentenempfängern im Ausland i. d. R. auf die Vorlage einer Steuererklärung. In diesem Fall setzt das Finanzamt die Einkommensteuer anhand der vorliegenden Informationen des Rententrägers eigenständig fest. Dieses Verfahren wird Amtsveranlagungsverfahren genannt. Ihren Verzicht können Steuerpflichtige dem Finanzamt Neubrandenburg auf einem Antwortformular mitteilen.
Steuerfalle: In Deutschland wohnende Rentner haben u. a. Anspruch auf den Grundfreibetrag von 11.784 EUR (geplante rückwirkende Erhöhung für 2024). Anders verhält es sich bei Rentnern im Ausland. Als Personen, die beschränkt steuerpflichtig sind, steht ihnen kein steuerfreies Existenzminimum in Form des Grundfreibetrags zu. Die Einkommensteuer bemisst sich bei beschränkt steuerpflichtigen Rentenbeziehern nach dem Grundtarif ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrags.
Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
Beschränkt Steuerpflichtige können auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden, wenn sie ihre Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 % in Deutschland versteuern müssen oder die nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. Aufgrund des Antrags auf unbeschränkte Steuerpflicht können – anders als bei beschränkter Steuerpflicht – personenbezogene Steuervergünstigungen sowie eine Reihe von familienbezogenen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, sodass auch im Ausland wohnende Rentner in vielen Fällen keine Steuern auf ihre Rente zahlen müssen. Im Gegensatz zur beschränkten Steuerpflicht müssen bei der unbeschränkten Steuerpflicht jedoch auch die ausländischen Einkünfte erklärt werden. Diese werden zwar nicht besteuert, aber zur Berechnung des Steuersatzes für die inländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG einbezogen.