Wenn ein Mensch z. B. durch einen Unfall oder eine ärztliche Fehlbehandlung zu Schaden kommt oder getötet wird, werden häufig Schadensersatzrenten nach den §§ 842 ff. BGB gewährt. Die steuerliche Behandlung ist davon abhängig, wofür die Rente gezahlt wird.
14.4.1 Ersatz für entgangene Einnahmen
Eine Rente, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen aus einer Berufstätigkeit gezahlt wird, rechnet steuerlich zu den Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Sie wird behandelt wie die Einkünfte, an deren Stelle sie tritt. Je nach Lage des Einzelfalls kann es sich dabei um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus freiberuflicher Tätigkeit oder um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handeln.
14.4.2 Sonstige Schadensersatzrenten
Als Schadensersatzrenten kommen auch in Betracht:
- Renten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse, z. B. für Mehrkosten, die dem Geschädigten durch die Verletzung entstehen, z. B. für das Halten eines Pkw, für erforderliche Begleitpersonen, für einen Rollstuhl, Diät usw. (sog. Mehrbedarfsrente gem. § 843 Abs. 1, 2. Altern. BGB). Diese Renten sind weder als Leibrente noch als sonstige wiederkehrende Bezüge einkommensteuerbar.
- Schmerzensgeldrenten nach § 847 BGB. Diese Renten sind ebenfalls nicht einkommensteuerbar.
- Schadensersatzrenten, die für den Verlust von Unterhaltsansprüchen oder von gesetzlich geschuldeten Diensten gezahlt werden.
Die Schadensersatzrente, die nach § 844 Abs. 2 BGB für den Verlust von Unterhaltsansprüchen gewährt wird, führt nicht zu steuerbaren Bezügen i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG.