Zusammenfassung
Die Sondermeldung für das Rentenverfahren muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers abgeben, wenn während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Rente wegen Alters beantragt wird. Die Aufforderung zur Meldung erfolgt durch den Träger der Rentenversicherung grundsätzlich elektronisch. Damit wird das Rentenverfahren verkürzt und der lückenlose Übergang in den Rentenbezug erleichtert. Der Rentenversicherungsträger errechnet mit den Angaben der Sondermeldung das voraussichtliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ende der Beschäftigung. Der Arbeitgeber meldet dem Rentenversicherungsträger mit der Sondermeldung zu diesem Zweck die zeitnahen Entgeltdaten.
Sozialversicherung
1 Sondermeldung gilt für alle Altersrenten
Die Sondermeldung mit den aktuellen Entgeltwerten kann von dem Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber verlangt werden. Voraussetzung ist, dass eine Altersente beantragt ist oder beantragt werden soll. Die Art der Altersrente spielt keine Rolle. Der Arbeitgeber muss die Sondermeldung auch dann ausstellen, wenn z. B. eine vorgezogene Altersrente für Frauen, für langjährig Versicherte oder bei anerkannter Schwerbehinderung beantragt wird.
Regelmäßig beginnt in der Praxis die Rente mit dem auf die Vollendung des maßgeblichen Lebensalters folgenden Monats. Der Arbeitnehmer kann aber auch den Beginn der Altersrente auf einen später liegenden Zeitraum verschieben. Dies spielt für die Sondermeldung des Arbeitgebers keine Rolle. Der Zeitpunkt der Sondermeldung ergibt sich auch dann zeitnah zu dem ernsthaft geplanten Rentenbeginn.
2 Zeitraum/Höhe des zu bescheinigenden Arbeitsentgelts
2.1 Meldezeitraum
Es ist jeweils das gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt der letzten Monate bis frühestens 3 Monate vor dem Rentenbeginn zu bescheinigen. Zuvor bereits gemeldetes Entgelt ist nicht erneut zu übermitteln. Die Sondermeldung hat eine Funktion ähnlich einer Jahresmeldung für einen verkürzten Teilzeitraum anstelle eines ganzen Kalenderjahres.
Meldezeitraum der Sondermeldung
Ein Arbeitnehmer beabsichtigt zum 31.8.2024 das Beschäftigungsverhältnis zu beenden, weil vom 1.9.2024 an Rente wegen Alters bezogen werden soll. Die Entgeltabrechnung für Mai ist am 1.6.2024 abgeschlossen worden. Am 13.6.2024 beantragt der Arbeitnehmer die Abgabe der Sondermeldung. Der Arbeitgeber übermittelt mit der Sondermeldung das Entgelt für die Zeit vom 1.1.2024 bis 30.6.2024, da das Entgelt bis 31.12.2023 bereits mit der Jahresmeldung 2023 übermittelt wurde.
Die Sondermeldung kann unproblematisch auch später als 3 Monate vor Rentenbeginn erstellt werden, wenn der Arbeitnehmer entsprechend später die Meldung vom Arbeitgeber verlangt. Der Rentenversicherungsträger erstellt die Hochrechnung des beitragspflichtigen Entgelts dann entsprechend für den kürzeren Zeitraum.
Zeitraum bis Rentenbeginn kann kürzer als 3 Monate sein
Ein Arbeitnehmer beabsichtigt zum 31.5.2024 das Beschäftigungsverhältnis zu beenden, weil vom 1.6.2024 an Rente wegen Alters bezogen werden soll. Am 21.3.2024 beantragt der Arbeitnehmer die Abgabe der Sondermeldung. Der Arbeitgeber übermittelt mit der Sondermeldung das Entgelt für die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.3.2024. Der Rentenversicherungsträger erstellt die Hochrechnung des beitragspflichtigen Entgelts für die Monate April und Mai 2024.
2.2 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Als Arbeitsentgelt ist in der Sondermeldung nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung anzugeben. Das beinhaltet auch Einmalzahlungen, soweit sie beitragspflichtig waren.
2.2.1 Beitragsfreie Teile des Arbeitsentgelts
Beitragsfreie Teile des Arbeitsentgelts dürfen dagegen in der Sondermeldung nicht berücksichtigt werden. Dazu zählen z. B. Aufstockungsbeträge im Sinne des Altersteilzeitgesetzes, steuerfreie Aufwandsentschädigungen, Auslagenersatz etc.
2.2.2 Übergangsbereich
Für alle Arbeitnehmer im Übergangsbereich zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR ist das volle tatsächliche Entgelt in der Sondermeldung für das Rentenverfahren zu melden.
3 Form/Inhalt/Zeitpunkt
3.1 Form
Die Sondermeldung ist im Rahmen des DEÜV-Verfahrens grundsätzlich in elektronischer Form durch den Rentenversicherungsträger anzufordern und vom Arbeitgeber zu erstatten. Es gilt der Meldegrund "57".
3.2 Zeitpunkt der Ausstellung
Die Sondermeldung darf nach den gesetzlichen Vorschriften nicht früher als 3 Monate vor der beabsichtigten Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgestellt werden.
Frist für die Abgabe der Sondermeldung
Ein Arbeitnehmer beabsichtigt zum 31.8.2024 das Beschäftigungsverhältnis zu beenden, weil vom 1.9.2024 an Rente wegen Alters bezogen werden soll. Die Sondermeldung darf frühestens am 1.6.2024 ausgestellt werden.
Die Sondermeldun...