2.4.1 Ermittlungsarten der Entgeltpunkte
Wie Entgeltpunkte für Beitragszeiten (West) zu ermitteln sind, ist je nach Beitragsart unterschiedlich geregelt. Für
- Pflicht- und freiwillige Beiträge,
- Kindererziehungszeiten,
- Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung,
- vorausbescheinigtes Arbeitsentgelt bzw. beitragspflichtige Einnahme,
- nachgezahlte Beiträge für länger zurückliegende Zeiten
vor Rentenbeginn gilt § 70 SGB VI wie folgt:
Für Arbeitnehmerpflichtbeiträge im sog. Lohnabzugsverfahren (Lohnabzug), ferner für Pflichtbeiträge von Selbstständigen sowie für freiwillige Beiträge, die ab 1977 auf bargeldlose Weise entrichtet worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten desselben Kalenderjahres aus Anlage 1 zum SGB VI geteilt wird.
Bei sog. Mehrfachbeschäftigten sind Entgeltpunkte separat für jeden Beitrag zu berechnen.
Arbeitsentgelt für den Monat, in dem die Erwerbsminderung eingetreten ist oder für den Todesmonat, ist regelmäßig voll anzurechnen und nicht tageweise aufzuteilen. Die Beitragsbemessungsgrundlage von bargeldlos entrichteten freiwilligen Beiträgen und Pflichtbeiträgen ist nach folgender Formel zu ermitteln:
eingezahlter Betrag × 100 |
= |
Beitragsbemessungsgrundlage |
Beitragssatz |
Berechnung des Arbeitsentgelts aus Beiträgen
Beiträge für 2023 i. H. v. 5.200 EUR
Beitragssatz für 2023 = 18,6 %
5.200 EUR × 100 |
= |
27.956,99 EUR |
18,6 |
Der Arbeitgeber hat frühestens 3 Monate vor Beginn einer Altersrente Entgelte bzw. beitragspflichtige Einnahmen für abgelaufene Zeiträume gesondert zu melden. Der Rentenversicherungsträger errechnet dann die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für bis zum Rentenbeginn verbleibende Zeiträume anhand der für die letzten 12 Kalendermonate bescheinigten Entgelte und ermittelt daraus auch die Entgeltpunkte für diesen Zeitraum. Bei dieser Bescheinigung bleibt es auch für diese Altersrente, wenn das später bekannte tatsächliche Entgelt – zugunsten oder zuungunsten des Versicherten – davon abweicht.
Information des Rentenantragstellers
Der Rentenantragsteller muss allerdings bei Beantragung der Rente über den möglichen Rentenbeginn sowie über die Folgen seines Einverständnisses mit der Ermittlung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen umfassend informiert werden. Er kann im Rentenantrag auf die Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen verzichten.
2.4.2 Kindererziehungszeiten
Kindererziehungszeiten werden für jeden Kalendermonat mit rund 100 % des Durchschnittsverdienstes bewertet.
Mütterrente
Mit den Regelungen zur sog. "Mütterrente II" im RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz wird die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, in der Rente nochmals stärker als bisher anerkannt. Für Mütter und Väter, die ab dem 1.1.2019 in Rente gehen (Rentenzugang), wird die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder von bisher 2 Jahren um weitere 6 Monate auf 30 Kalendermonate verlängert. Mütter und Väter, die zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rente beziehen, erhalten ab dem 1.1.2019 einen Zuschlag, der dem Rentenertrag eines halben Kindererziehungsjahres entspricht. Mütter und Väter, für die in der Rente bereits ein Zuschlag für die Erziehung von Kindern aus der Verlängerung der Kindererziehungszeit im Jahr 2014 enthalten ist, erhalten zukünftig einen um einen halben persönlichen Entgeltpunkt erhöhten Zuschlag. Voraussetzung dafür ist, dass sie im 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt das Kind erzogen haben. Bei Müttern, die vor dem 1.1.1921 geboren wurden, d. h. bei der erstmaligen Einführung der Kindererziehungszeit im Jahr 1986 im Rentenalter waren und daher eine Kindererziehungsleistung erhielten, erhöht sich diese Leistung um den Wert von einem weiteren halben Entgeltpunkt.
Zu den Kindererziehungszeiten hinzugerechnet werden Entgeltpunkte für zeitgleiche freiwillige oder Pflichtbeiträge.
Begrenzt werden die Entgeltpunkte aus Beiträgen für Kindererziehungszeiten und anderen Beiträgen auf die von der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze abgeleiteten Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI.
Kindererziehungszeiten für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind
Kindererziehungszeit (Rentenzugang ab 1.1.2020) |
1.1.1988 bis 31.12.1989 |
in der Zeit vom 1.1. bis 31.12.1989 Pflichtbeiträge |
|
Entgeltpunkte daraus |
0,8354 |
zzgl. Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit (12 × 0,8333) |
0,9996 |
insgesamt |
1,8350 |
Der Höchstwert der |
|
Anlage 2b von |
1,8271 |
wird überschritten um |
0,0079 |
daher nur |
0,9917 |
Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit. |
Liegen Kindererziehungszeiten neben beitragsfreien Zeiten, erhalten sie mindestens den Wert, den sie als beitragsfreie Zeiten hätten.
2.4.3 Berufsausbildung
Eine berufliche Ausbildung zählte bisher grundsätzlich zu den Anrechnungszeiten. Dabei wurden die ersten 36 mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Arbeitnehmerbeschäftigung oder selbstständige Tätigkeit belegten Kalendermonate "automatisch" als Berufsausbildung gewertet. Diese Beiträge haben dann entwede...