BZSt v. 30.5.2012, St II 3 - S 2257 c - 18/11
Rentenbezugsmitteilungen, bei denen dem Mitteilungspflichtigen die Identifikationsnummer und/oder das in der Identifikationsnummern-Datenbank gespeicherte Geburtsdatum des Leistungsempfängers nicht bekannt sind
Bezug: |
Informationsschreiben des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vom 12.3.2012 |
2 Anlagen
Nach § 22a Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG haben die hier genannten Mitteilungspflichtigen bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG und § 22 Nummer 5 EStG einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, der zentralen Stelle eine Rentenbezugsmitteilung durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In der Rentenbezugsmitteilung sind u.a. die steuerliche Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung – IdNr. –) und das Geburtsdatum des Leistungsempfängers anzugeben. Auch für das maschinelle Anfrageverfahren zur Abfrage der IdNr. nach §§ 22a Absatz 2, 52 Absatz 38a EStG (MAV) ist die Angabe des Geburtsdatums des Leistungsempfängers erforderlich.
In einigen Fallgestaltungen ist dem Mitteilungspflichtigen das in der Identifikationsnummern-Datenbank (IdNr.-Datenbank) gespeicherte Geburtsdatum und ggf. auch die IdNr. des Leistungsempfängers – trotz Rückfrage beim Leistungsempfänger – nicht bekannt. Eine Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung nach amtlich bestimmten Datensatz ist in diesen Fällen nicht möglich.
Dies kann insbesondere zutreffen, wenn
- ein Dritter nach Versterben des ursprünglichen Leistungsempfängers innerhalb einer vertraglich vereinbarten Rentengarantiezeit Leistungen erhält und der Mitteilungspflichtige weder die IdNr. noch das Geburtsdatum des Leistungsempfängers kennt oder
- § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) Anwendung findet (in diesen Fällen ist die IdNr. i.d.R. bekannt) oder
- der Mitteilungspflichtige die IdNr. kennt, ihm jedoch das Geburtsdatum seines Leistungsempfängers nicht oder lediglich unvollständig bekannt ist oder dem Mitteilungspflichtigen ein lediglich vermeintlich konkretes oder fiktives Geburtsdatum bekannt ist, das von dem in der IdNr.-Datenbank gespeicherten melderechtlichen Geburtsdatum abweicht. (Bei einem unvollständigen oder fehlendem Geburtsdatum ist eine Datenübermittlung ggf. möglich, vgl. hierzu Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 7.12.2011, IV C 3 – S 2257-c/10/10005: 003, BStBl 2011 I S. 1223.)
Durch das oben genannte Schreiben des BZSt vom 12.3.2012 wurden Sie darüber informiert, dass für diese Fallgestaltungen bis auf weiteres vorgesehen ist, die erforderlichen Daten listenmäßig, zusammengestellt in csv-Dateien, auf einem Datenträger der zentralen Stelle zu übermitteln.
Das Verfahren wird nachfolgend konkretisiert:
1. Beschreibung
a) csv-Datei
Eine Beschreibung der csv-Datei sowie des csv-Tabellenkopfes sind als Anlagen 1 und 2 beigefügt. Mittels der csv-Datei soll dem Mitteilungspflichtigen ermöglicht werden, alle ihm vorliegenden Daten anzugeben, die in dem amtlich bestimmten Datensatz vorgesehen sind. Zusätzlich sind die Anschrift des Leistungsempfängers und der Grund, warum diese Übermittlung gewählt wurde, mitzuteilen.
b) Übermittlungsweg
Die in einer csv-Datei zusammengestellten Meldungen zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sind passwortgeschützt auf einem Datenträger, z.B. einer CD-ROM, zu speichern und der zentralen Stelle zu übermitteln. Zusätzlich ist der zentralen Stelle per Mail (ZfA-MeFin@drv-bund.de) das Passwort zum Öffnen des Datenträgers zur Verfügung zu stellen. Die zentrale Stelle bestätigt den Eingang des Datenträgers und den Erhalt des Passwortes zum Öffnen des Datenträgers. Die zentrale Stelle wird die Mitteilungspflichtigen, z.B. im Rahmen einer User Group, über den konkreten Ablauf der Übermittlung informieren. Der Datenschutz ist durch die gewählte Verfahrensweise gewährleistet.
c) Ausschluss der Übermittlung mittels csv-Datei
Die Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung mittels einer csv-Datei ist nur zulässig, wenn der Mitteilungspflichtige zuvor alle rechtlichen und technischen Möglichkeiten zur Ermittlung der für die elektronische Datenübermittlung erforderlichen Angaben ausgeschöpft hat. Erforderlichenfalls hat er auch alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, z.B. ein ihm vorgelegter Erbschein, auszuwerten. Der Mitteilungspflichtige hat in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren, dass er beim Leistungsempfänger die IdNr. und das Geburtsdatum erfragt hat und hierauf keine Angaben erhalten hat. Die Dokumentation ist erforderlich, damit die zentrale Stelle im Rahmen ihrer Prüfungen nach § 22a Absatz 4 EStG diesen Sachverhalt nachvollziehen kann.
Aufgrund der in § 22a Absatz 1 EStG enthaltenen Pflicht zur Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung hat der Mitteilungspflichtige, z.B. bei Vertragsschluss, darauf hinzuwirken, dass ihm spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung alle für die Datenübermittlung erforderlichen Daten (insbesondere das melderechtliche Geburtsdatum) vorliegen (vgl. Rz. 15 des BMF-Schreibens vom 7.12....