1 Rentenantrag
Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung umfassen Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten. Renten sind schriftlich oder mündlich (zur Niederschrift)
- beim Rentenversicherungsträger bzw. dessen Auskunfts- oder Beratungsstellen,
- bei den Versicherungsämtern der Gemeinden (unterschiedlich je nach Bundesland) oder
- bei einem Versichertenältesten
zu beantragen. Die Rentenantragstellung wird dabei von derjenigen Stelle, die den Antrag aufnimmt, auch an die Krankenkasse übermittelt. Die Krankenkasse prüft, ob die Versicherungspflicht als Rentner eintritt.
2 Sondermeldung des Arbeitgebers
Um dem Rentenversicherungsträger eine richtige Rentenberechnung zu ermöglichen, sind Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zu einer Sondermeldung verpflichtet. Der Arbeitgeber meldet dem Rentenversicherungsträger mit der Sondermeldung die zeitnahen Entgeltdaten. Für die Meldung ist der Meldegrund "57" anzugeben.
3 Krankenversicherung der Rentner
Rentner sind in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund des Rentenbezugs aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich pflichtversichert. Allerdings müssen sie dafür eine bestimmte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen. In dieser Krankenversicherung der Rentner ("KVdR") wird jedoch nicht versicherungspflichtig, wer
Dagegen ist die KVdR-Versicherungspflicht vorrangig gegenüber einer Pflichtversicherung als Student oder Praktikant bzw. als zur Berufsausbildung Beschäftigter ohne Arbeitsentgelt/Auszubildender des Zweiten Bildungswegs.
Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner
Die Beiträge der pflichtversicherten Rentner berechnen sich aus dem
- Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie
- Arbeitseinkommen.
Versorgungsbezüge sind insbesondere Renten der betrieblichen Altersversorgung sowie Leistungen aus Direktversicherungen. Beitragspflicht besteht nicht nur für laufende Bezüge, sondern auch, wenn ein laufend gezahlter Versorgungsbezug durch eine einmalige Zahlung abgefunden wird.
4 Beschäftigung von Rentnern
Nehmen Rentner eine Beschäftigung auf, kann sich dies auf die versicherungsrechtliche Beurteilung in der Kranken- und Pflegeversicherung und auch auf die Renten-Auszahlung auswirken. Die Rentenart ist ausschlaggebend dafür, in welcher Höhe ein Hinzuverdienst neben dem Rentenbezug rentenunschädlich möglich ist.
Tabellarische Übersicht zu Beiträgen und Beitragsgruppen
Die nachfolgende Übersicht stellt die Auswirkungen der verschiedenen Rentenarten auf die einzelnen Versicherungszweige, die Beitragssätze sowie den sich daraus ergebenden Beitragsgruppenschlüssel dar:
Rentenart |
KV |
RV |
ALV |
PV |
BGR |
Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, Rentenbeginn ab 1.1.2017 PGR 120 (bis 30.6.2017 PGR 101) |
Ermäßigter Beitragssatz |
Voller Beitrag |
Voller Beitrag |
Voller Beitrag; ggf. Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit, wenn nach dem 31.12.1939 geboren und ggf. Beitragsabschlag vom 2. bis 5. Kind, sofern das 25. Lebensjahr nicht vollendet ist. |
3 1 1 1 |
Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, Renten- und Beschäftigungsbeginn vor dem 1.1.2017 PGR 119 |
Ermäßigter Beitragssatz |
Arbeitgeberanteil |
Voller Beitrag |
Voller Beitrag; ggf. Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit, wenn nach dem 31.12.1939 geboren und ggf. Beitragsabschlag vom 2. bis 5. Kind, sofern das 25. Lebensjahr nicht vollendet ist. |
3 3 1 1 |
Altersvollrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze PGR 119 |
Ermäßigter Beitragssatz |
Arbeitgeberanteil nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird |
Arbeitgeberanteil |
Voller Beitrag; ggf. Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit, wenn nach dem 31.12.1939 geboren und ggf. Beitragsabschlag vom 2. bis 5. Kind, sofern das 25. Lebensjahr nicht vollendet ist. |
3 3 2 1 |
Teilrente wg. Alters |
Allgemeiner Beitragssatz |
Voller Beitrag |
Voller Beitrag |
Voller Beitrag; ggf. Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit, wenn nach dem 31.12.1939 geboren und ggf. Beitragsabschlag vom 2. bis 5. Kind, sofern das 25. Lebensjahr nicht vollendet ist. |
1 1 1 1 |
Rente wg. voller Erwerbsminderung |
Ermäßigter Beitragssatz |
Voller Beitrag |
Kein Beitrag |
Voller Beitrag; ggf. Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit, wenn nach dem 31.12.1939 geboren und ggf. Beitragsabschlag vom 2. bis 5. Kind sofern das 25. Lebensjahr nicht vollendet ist. |
3 1 0 1 |
Rente wg. teilweiser Erwerbsminderung |
Allgemeiner Beitragssatz |
Voller Beitrag |
Voller Beitrag |
Voller Beitrag; ggf. Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit, wenn nach dem 31.12.1939 geboren und ggf. Beitragsabschlag vom 2... |