Weitere Anwendung der Maßnahme zur Befreiung von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer: Mit dem Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission wurde eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden, bis zum 31.12.2021 gewährt (EU-UStB 2021, 64).
Am 8.11.2021 konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten zu der Frage, ob eine Verlängerung erforderlich sei, woraufhin Belgien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn am 12.11.2021, Irland am 16.11.2021, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Italien, Malta, die Niederlande und Schweden am 17.11.2021, Estland am 18.11.2021, Dänemark und Luxemburg am 19.11.2021 und Tschechien am 23.11.2021 um die weitere Anwendung der Maßnahme zur Befreiung von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf eingeführte Gegenstände ersuchten.
Die Einfuhren, die die ersuchenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2020/491 getätigt haben, hätten dazu beigetragen, staatlichen Organisationen oder von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zugelassenen Organisationen Zugang zu Arzneimitteln, medizinischen Ausrüstungen und persönlichen Schutzausrüstungen, bei denen Engpässe bestehen, zu gewähren. Die Handelsstatistiken für diese Gegenstände zeigten, dass die entsprechenden Einfuhren zwar rückläufig, jedoch nach wie vor erheblich sind und entsprechend der Nachfrage nach Gegenständen, die für die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie benötigt werden, schwanken. Ungeachtet der Impfkampagnen in allen Mitgliedstaaten und einer Reihe von Maßnahmen zur Einschränkung der Ausbreitung des Virus stelle die Zahl der COVID-19-Infektionen in den Mitgliedstaaten immer noch eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Da die ersuchenden Mitgliedstaaten nach wie vor über Engpässe bei den für die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie benötigten Gegenständen berichten, sei es angezeigt, die Waren, die für die in Art. 74 VO (EG) Nr. 1186/2009 genannten Zwecke eingeführt werden, (weiterhin) von den Eingangsabgaben und die Gegenstände, die für die in Art. 51 RL 2009/132/EG genannten Zwecke eingeführt werden, (weiterhin) von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Die Kommission hat daraufhin den Beschluss (EU) 2021/2313 vom 22.12.2021 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2022 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer erlassen (ABl. EU 2021 Nr. L 464, 11).
Nach Art. 1 des Beschlusses werden Gegenstände, von Eingangsabgaben i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a RL 2009/132/EG befreit, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die Gegenstände werden von den im dritten Anstrich genannten Stellen oder Organisationen kostenlos an Personen verteilt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind oder sie werden kostenlos Personen zur Verfügung gestellt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, wobei die Gegenstände Eigentum der im dritten Anstrich genannten Stellen oder Organisationen bleiben.
- Die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Art. 75, 78, 79 und 80 VO (EG) Nr. 1186/2009 und der Art. 52, 55, 56 und 57 RL 2009/132/EG.
- Die Gegenstände werden zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von Organisationen eingeführt, die von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannt wurden.
Ebenfalls befreit von Eingangsabgaben i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a RL 2009/132/EG sind Gegenstände, die von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für Personen, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, zur Überführung in den zollrechtlich den freien Verkehr eingeführt werden.
Nach Art. 2 des Beschlusses müssen die Mitgliedstaaten der Kommission monatlich am 15. Tag des auf den Berichtsmonat folgenden Tags Informationen über die Art und die Menge der von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer durch den Beschluss befreiten Gegenstände übermitteln. Bis spätestens 31.10.2022 haben die Mitgliedstaaten der Kommission zudem folgende Informationen zu übermitteln:
- Liste der von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten o.g. anerkannten Organisationen;
- konsolidierte Informationen über die Art und Menge der Gegenstände, die gem. Art. 1 des Beschlusses von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreit wurden und
- Maßnahmen, die in Bezug auf die unter diesen Beschluss fallenden Gegenstände zur Einhaltung der Art. 78, 79 und 80 VO (...