Neue bzw. geplante Richtlinien und Verordnungen
[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. Michael Vellen
1. Ermächtigungen für andere Mitgliedstaaten
Polen hinsichtlich der Anwendung eines Verfahrens zur Aufspaltung von Zahlungen (Split-Payment-Verfahren): Der Rat hatte bereits am 18.2.2019 Polen auf der Grundlage von Art. 395 MwStSystRL durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/310 ermächtigt (EU-UStB 2019, 68), abweichend von Art. 226 MwStSystRL eine besondere Erklärung einzuführen, wonach Mehrwertsteuer auf Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen bzw. der Erbringung von Dienstleistungen ausgestellt werden, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind und die zwischen Steuerpflichtigen erfolgen, auf ein gesondertes, gesperrtes und in Polen eröffnetes MwSt-Konto des Lieferers zu zahlen ist, wenn die Zahlung für die Lieferung der Gegenstände bzw. Dienstleistungen per elektronischer Banküberweisung getätigt wird. Dieser Beschluss galt ab dem 1.3.2019 bis zum 28.2.2022.
Für die betroffenen Umsätze gelten in Polen im Allgemeinen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und die gesamtschuldnerische Haftung des Lieferers und des Kunden. Polen war der Ansicht, dass MwSt-Betrug durch die Anwendung eines verbindlichen Split-Payment-Verfahrens unterbunden werden kann, da der MwSt-Betrag, der im Rahmen des Verfahrens auf einem separaten MwSt-Konto eines Lieferers (Steuerpflichtigen) hinterlegt wurde, nur für beschränkte Zwecke verwendet werden kann, nämlich für die Begleichung der MwSt-Schuld gegenüber den Steuerbehörden oder die Zahlung der Mehrwertsteuer auf Rechnungen von Lieferern. Dadurch werde gewährleistet, dass die Steuerbehörden den gesamten MwSt-Betrag erhalten, der vom Steuerpflichtigen zugunsten der polnischen Staatskasse überwiesen werden sollte. Besteht ein Vorsteuerüberschuss, der vom Lieferer in der Steuererklärung als erstattungsfähiger MwSt-Betrag angegeben wurde, wird die entsprechende Erstattung üblicherweise innerhalb von 60 Tagen auf das reguläre Konto des Lieferers vorgenommen. Polen hat die Kommission jedoch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erstattung bei Umsätzen, die unter die Sondermaßnahme fallen, auf Antrag eines Lieferers, der über ein gesperrtes MwSt-Konto verfügt, innerhalb von 25 Tagen erfolgt. Lieferern entstehen keine Kosten aus der Eröffnung und Führung eines MwSt-Kontos, da hierfür keine Provisionen oder Gebühren von Banken erhoben werden.
Die Ermächtigung betraf nicht das eigentliche, alternative Verfahren zur Steuererhebung (Split-Payment-Verfahren), dessen Ausgestaltung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Es ging vielmehr um die Rechnungsausstellung. Zur Durchführung des Verfahrens ist es notwendig, auf das Split-Payment-Verfahren in der Rechnung hinzuweisen. Dies ist allerdings durch die in Art. 226 MwStSystRL abschließend aufgeführten Rechnungsangaben nicht gedeckt. Durch die Ermächtigung konnte Italien diese zusätzliche Rechnungsangabe einführen.
Nunmehr hat der Rat durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/559 vom 5.4.2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 Polen ermächtigt (ABl. EU 2022 Nr. L 108, 52), die von Art. 226 MwStSystRL abweichende Sondermaßnahme weiterhin bis zum 28.2.2025 anzuwenden. Im Vorfeld der Verlängerung hatte Polen bestätigt, dass die Sondermaßnahme zu wirksamen Ergebnissen bei der Bekämpfung von Steuerbetrug geführt hat. Der Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe (= 7.4.2022) wirksam. Intendiert ist eine ununterbrochene Anwendung der Sondermaßnahme (vgl. Erwägungsgrund 12). Sollte Polen eine weitere Verlängerung der Maßnahme für erforderlich halten, hat es der Kommission zusammen mit einem Antrag auf Verlängerung einen Bericht über die Gesamtauswirkungen der Maßnahme auf den Umfang des MwSt-Betrugs und die betreffenden Steuerpflichtigen vorzulegen.
Mit dem neuen Durchführungsbeschluss wird auch der Anhang mit der Liste der unter die Sondermaßnahme fallenden Umsätze geändert. Die Gegenstände und Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Sondermaßnahme fallen, waren im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 gemäß der Polnischen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen von 2008 (PKWiU 2008) aufgeführt. Diese ist seit dem 1.7.2020 durch die Polnische Klassifikation der Waren und Dienstleistungen von 2015 (PKWiU 2015) ersetzt worden. In der PKWiU 2015 wurden die Symbole der statistischen Klassifizierung und die redaktionellen Bezeichnungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 aufgeführt sind, geändert. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird der Anhang entsprechend auf die PKWiU 2015 aktualisiert. Dies führt aber zu keiner Änderung hinsichtlich des Umfangs der Gegenstände und Dienstleistungen, die unter das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen fallen.
Tschechien hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung: Der Rat hat am 24.5.2022 Tschechien auf der Grundlage von Art. 395 MwStSystRL durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/865 ermächtigt (ABl. EU 2022 Nr. L 151, 66)...