Der ECOFIN-Rat hat am 10.12.2024 den Bericht des ECOFIN-Rates an den ER angenommen (vgl. https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-16673-2024-INIT/de/pdf). Der vorliegende Bericht des Rates gibt einen Überblick über die Fortschritte, die der Rat während der Amtszeit der damaligen HUN-PRÄS erzielt hat, sowie einen Überblick über den Stand der wichtigsten Dossiers, über die im Bereich Steuerfragen verhandelt wird.
Die HUN-PRÄS habe die Arbeit an wichtigen Dossiers fortgesetzt, darunter die Vorschläge des Pakets "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter", die Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie, der Vorschlag "Unternehmen in Europa: Rahmen für die Unternehmensbesteuerung" (BEFIT), der Vorschlag über die Verrechnungspreisgestaltung, der Vorschlag über das hauptsitzbasierte Steuersystem, die Aktualisierung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke und der Vorschlag zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke. Sie habe ferner die Arbeit im Hinblick auf die Verhandlungen über die Zusammenarbeit in Steuerfragen bei den Vereinten Nationen auf der Grundlage von Gesprächen zwischen den EU-Mitgliedstaaten aktiv fortgesetzt.
Insbesondere habe der Rat (hier wiedergegeben, soweit für die Mehrwertsteuer von Interesse)
- eine Einigung über das Paket "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter" erzielt (vgl. Abschn. 1);
- eine politische Einigung über die Vorschläge hinsichtlich der elektronischen Bescheinigung über die MwSt-Befreiung erzielt (vgl. Abschn. 2);
- Fortschritte bei den MwSt-Vorschriften für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände und bei der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erzielt und
- einen gemeinsamen Standpunkt für die zweite Arbeitssitzung des Ad-hoc-Ausschusses zur Ausarbeitung des Mandats für ein Rahmenübereinkommen der VN über internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich (New York, 29.7. – 16.8.2024) und zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit in Steuerfragen für die 79. Tagung der Generalversammlung der VN festgelegt.
Aus dem nachfolgenden Bericht der damaligen HUN-PRÄS zu den einzelnen Dossiers ergibt sich zum Bereich der Mehrwertsteuer darüber hinausgehend Folgendes:
MwSt-Vorschriften für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände und bei der Einfuhr: Am 17.5.2023 habe die Kommission im Rahmen einer breit angelegten und umfassenden Reform der Zollunion ein Paket von Vorschlägen zusammen mit einer Mitteilung mit dem Titel "Zollreform: Ausbau der Zollunion" vorgelegt (vgl. UStB 2023, 299). Dieses Paket umfasse auch einen Vorschlag, der die Mehrwertsteuer betrifft, nämlich einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der MwSt-Systemrichtlinie in Bezug auf MwSt-Vorschriften betreffend Steuerpflichtige, die Fernverkäufe eingeführter Gegenstände unterstützen, die Anwendung der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen und die Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr ("Richtlinie über Fernverkäufe eingeführter Gegenstände und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr"). Eines der Ziele der Reform der Zollunion bestehe darin, den drastischen Anstieg des Handelsaufkommens anzugehen, der vor allem auf das exponentielle Wachstum des elektronischen Handels zurückzuführen ist, das eine nie da gewesene Anzahl kleiner Sendungen mit geringem Wert mit sich bringt. Fälle der Angabe eines zu niedrigen Zollwerts und der absichtlichen Aufteilung von Sendungen, um ihren Wert unter 150 EUR zu halten und so Zölle zu vermeiden, trügen zu den Schwierigkeiten bei. Die Reformvorschläge stellten daher darauf ab, die Zollbefreiung für Waren im Wert von bis zu 150 EUR abzuschaffen und ein neues Zollsystem für Sendungen mit geringem Wert einzuführen, das vier Untergruppen vorsieht. Derzeit gelte der Schwellenwert von 150 EUR auch für die Anwendung der Bestimmung über den fiktiven Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer der MwSt-Systemrichtlinie sowie für die Nutzung der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr – ihre Anwendung sei auf Fernverkäufe von eingeführten Gegenständen beschränkt, deren Wert 150 EUR nicht übersteigt. Mit dem in dem Paket enthaltenen MwSt-Vorschlag solle dieser Schwellenwert auch für die Zwecke der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr abgeschafft werden, um die Zoll- und MwSt-Vorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr anzugleichen. Da die obligatorische Nutzung der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr im Rahmen der Verhandlungen über das Paket "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter" keine Unterstützung fand, sei unter der ESP- und BEL-PRÄS eine alternative Lösung erarbeitet worden, um Anreize für die Nutzung der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr zu schaffen, insbesondere indem dem Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer oder dem fiktiven Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer bei der Einfuhr in die Mitgliedstaaten des endgültigen Bestimmungsorts der Gegenstände eine MwSt-Pflicht auferlegt wird (was bedeutet, dass [fiktive] Li...