Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restaurantschecks begründen keinen Sachbezug, sondern stellen zweckgebundene Geldzuwendungen dar, die bei den Arbeitnehmern zu Einnahmen in Geld bzw. Geldeswert führen.
Sachverhalt
Der Arbeitgeber stellte seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn monatlich jeweils 15 Restaurantschecks über 5,77 EUR zur Verfügung. Der Arbeitgeber hatte diese Checks bei einer Firma bestellt, die diese Checks ausstellte und an den Arbeitgeber auslieferte. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Checkaussteller und den einzelnen Akzeptanzpartnern waren die Checks bei einer Vielzahl von Annahmestellen (insbesondere in Restaurants, aber u.a. auch in Supermärkten und Warenhäusern) einlösbar. Die Akzeptanzpartner hatten sich dazu verpflichtet, die Restaurantschecks nur zur Ausgabe von Mahlzeiten oder von zum direkten Verbrauch bestimmten Lebensmitteln zu akzeptieren und die Checks nicht gegen Bargeld oder andere Produkte (insbesondere Zigaretten oder Alkohol) zu tauschen. Der Arbeitgeber versteuerte den Sachbezugswert der Restaurantchecks in Höhe von 2,67 EUR pauschal mit 25 % pro Scheck und beließ die Differenz von 3.10 EUR steuerfrei. Dagegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei den Restaurantschecks nicht um Sachbezüge i.S.d. § 8 Abs. 2 EStG, sondern um Zuwendungen mit Bargeldcharakter handele. Entsprechend unterwarf es die Restaurantschecks gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem Steuersatz von 38,6 % (bezogen auf den Wert von je 5,77 EUR) der Lohnsteuer.
Entscheidung
Das FG bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Versteuerung und entschied, dass die Restaurantschecks keinen Sachbezug i.S.v. § 8 Abs. 2 EStG begründeten, sondern es sich vielmehr um zweckgebundene Geldzuwendungen i.S.v § 8 Abs. 1 EStG handele. Denn durch die Schecks wurden nicht hinreichend individualisierbare und konkret bezeichnete Waren zugewendet, sondern sie dienten in erster Linie dazu, die Forderungen der Annahmestellen gegenüber den Arbeitnehmern aus den zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnissen zu erfüllen. In einem solchen Fall ist regelmäßig von Barlohnzuwendungen auszugehen. Das FG lehnte es ferner ab, die Versteuerung der Restaurantschecks mit den Sachbezugswerten nach der Billigkeitsregelung des Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4a Satz 1 LStR 2007 vorzunehmen. Nach dieser Regelung sollen auch in Fällen, in denen der Arbeitgeber durch Barzuschüsse in Form von Restaurantschecks zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Sachbezüge zur Anwendung kommen. Die Inanspruchnahme dieser Billigkeitsregelung setzt u.a. voraus, dass tatsächlich eine Mahlzeit oder zum unmittelbaren Verzehr bestimmte Lebensmittel ausgegeben werden und dass für jede Mahlzeit lediglich ein Restaurantscheck täglich in Zahlung genommen wird. Diese Vorgehensweise war im Streitfall jedoch nicht sicher gestellt, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass Arbeitnehmer gesammelte Schecks gebündelt bei einer Annahmestelle oder durch Verwendung jeweils eines Schecks bei mehreren Annahmestellen einlösen konnten.
Hinweis
Von den als Geldzuwendungen anzusehenden Restaurantschecks sind bei Dritten einzulösende Warengutscheine zu unterscheiden. Diese sind als (begünstigt zu besteuernder) Sachbezug nach § 8 Abs. 2 EStG zu behandeln, wenn der Gutschein auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Ware lautet, so dass der Arbeitnehmer nur diese Ware beziehen kann. Denn während die durch den Gutschein bestimmte Art und Menge der Ware feststeht, variiert der hierfür aufzuwendende Betrag, was wiederum die Wertung als Sachbezug rechtfertigt.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2010, 15 K 1185/09 H(L)