Eine weitere formelle Voraussetzung ist, dass die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen ist. Aufgrund des Bevollmächtigtenzwangs genügt eine vom Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdebegründung nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte trotz Unterschrift zu erkennen gibt, dass er die Verantwortung für den Inhalt der Revision nicht übernehmen will. Davon kann ausgegangen werden, wenn er bspw. zusätzliche Erklärungen in der Form abgibt, dass die Partei nach Belehrung "Folgendes persönlich erklären lässt" und diese Ausführungen drucktechnisch kursiv hervorgehoben werden. Ohne eine ordnungsgemäße Begründung ist die Beschwerde unzulässig. In der Praxis bedeutet das allerdings zunächst nur, dass sich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision äußerlich und formal auf einen Zulassungstatbestand stützen muss. Das bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Angriff gegen die Nichtzulassung der Revision formal und damit äußerlich erkennbar auf einen Tatbestand stützen muss, der eine Zulassung der Revision rechtfertigt.
Wird in einer Nichtzulassungsbeschwerde der Zulassungsgrund der entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen so substantiiert darlegen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, allein anhand der Beschwerdeschrift und des Berufungsurteils das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zu prüfen. Die bloße Behauptung des Zulassungsgrunds reicht nicht aus.
Hat die Partei nach § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf Entscheidungsgründe verzichtet, ist zwar eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht unzulässig, weil hierin kein Rechtsmittelverzicht zu sehen ist. Regelmäßig wird eine solche Nichtzulassungsbeschwerde allerdings in der Sache erfolglos bleiben. Das Beschwerdegericht kann ohne Kenntnis von Tatbestand und Entscheidungsgründen des anzufechtenden Urteils nämlich regelmäßig nicht beurteilen, ob das LAG wegen einer der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe die Revision hätte zulassen müssen.
Es ist in der Praxis daher darauf zu achten, nicht vorschnell auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verzichten, um nicht selbst den Mangel zu verursachen, dass das Beschwerdegericht das Beschwerdevorbringen anhand der Begründung des Berufungsgerichts überprüfen kann.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Monaten zu begründen. Diese Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu laufen. Sie kann nicht verlängert werden.
Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist keine in der Praxis eines Rechtsanwalts häufig vorkommende Frist. Es handelt sich hier regelmäßig nicht um eine Frist, deren Berechnung als einfache Routineangelegenheit dem Büropersonal überlassen bleiben könnte. Der Rechtsanwalt hat deshalb hier besondere Sorgfaltspflichten und muss diese Frist selbst berechnen und vermerken.
Die Begründung muss enthalten
- die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
- die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des LAG abweicht, oder
- die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO oder
- der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
Wenn das LAG seine Entscheidung auf mehr als eine tragende Begründung gestützt hat, müssen mit der Nichtzulassungsbeschwerde alle Begründungen des LAG angegriffen werden und müssen die Rügen gegen jede dieser Begründungen für sich betrachtet begründet sein.
Auch für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt werden. Diese ist nicht bereits deswegen zu verneinen, weil die Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gemäß § 72a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ArbGG bereits abgelaufen ist. Zwar sind die gesetzlichen Fristen für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gewahrt. Wenn innerhalb der Beschwerdefrist jedoch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wird, ist dies beachtlich, weil einer Partei, die wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage war, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, wirksam zu erheben, nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Voraussetzung ist, dass der Rechtsmittelführer ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Davon ist auszugehen, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist alles in seinen Kräften Stehende und Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben.