(1) Die Bezugnahme in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG auf Techniken und Instrumente zur effizienten Portfolioverwaltung ist als Bezugnahme auf Techniken und Instrumente zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:

 

a)

Sie sind insofern ökonomisch angemessen, als sie kostenwirksam eingesetzt werden;

 

b)

sie werden mit einem oder mehreren der folgenden spezifischen Ziele eingesetzt:

i)

Risikosenkung;

ii)

Kostensenkung;

iii)

Generierung zusätzlichen Kapitals oder Ertrags für den OGAW mit einem Risiko, das dem Risikoprofil des OGAW und den Risikodiversifizierungsvorschriften in Artikel 22 der Richtlinie 85/611/EWG entspricht;

 

c)

ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des OGAW in angemessener Weise erfasst.

 

(2) Techniken und Instrumente, die die Kriterien in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, gelten als Techniken und Instrumente im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG, die Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben und zur effizienten Portfolioverwaltung verwendet werden.

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