(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[2].

 

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

[1] Geändert durch Richtlinie (EU) 2016/881. Inkrafttreten am 3.6.2016. Die Mitgliedstaaten wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 5.6.2017 an.
[2] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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