(1) Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 (im Folgenden "interessierter Erwerber") vor, wenn sie beabsichtigen, eine wesentliche Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben (im Folgenden "beabsichtigter Erwerb"), dies ihrer zuständigen Behörde im Voraus schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind der Umfang des beabsichtigten Erwerbs und die relevanten Informationen nach Artikel 27b Absatz 5 anzugeben.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt eine Beteiligung als wesentlich, wenn sie 15 % oder mehr der anrechenbaren Eigenmittel des interessierten Erwerbers entspricht.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt der in Absatz 2 genannte Schwellenwert sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Institut handelt. Wird der in Absatz 2 genannte Schwellenwert nur auf Einzelbasis überschritten, so teilt der interessierte Erwerber dies der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, mit. Diese zuständige Behörde beurteilt den beabsichtigten Erwerb. Wird dieser Schwellenwert auf Einzelbasis und auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe überschritten, so teilt der interessierte Erwerber dies auch der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit. Diese konsolidierende Aufsichtsbehörde beurteilt auch den beabsichtigten Erwerb.
(4) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 21a Absatz 1, so gilt der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Schwellenwert auf Basis der konsolidierten Lage und die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist die zuständige Behörde für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
(5) Die zuständige Behörde bestätigt umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Anzeige oder der gemäß Absatz 9 vorgelegten zusätzlichen Informationen schriftlich deren Eingang.
(6) Die zuständige Behörde verfügt ab dem Tag der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller Unterlagen, einschließlich der Unterlagen, die auf Verlangen des Mitgliedstaats der Anzeige gemäß Artikel 27b Absatz 5 beizufügen sind, über 60 Arbeitstage, um die Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 (im Folgenden "Beurteilung") vorzunehmen
Betrifft der beabsichtigte Erwerb eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß Artikel 22 Absatz 1, so unterliegt der interessierte Erwerber auch der Anzeigepflicht und der Beurteilung gemäß dem genannten Artikel. In diesem Fall endet die Frist, innerhalb derer die zuständige Behörde sowohl die in Artikel 27b Absatz 1 vorgesehene Beurteilung als auch die in Artikel 22 Absatz 2 genannte Beurteilung vornehmen muss, erst mit Ablauf des späteren der beiden einschlägigen Beurteilungszeiträume.
(7) Erfolgt der beabsichtigte Erwerb einer wesentlichen Beteiligung zwischen Unternehmen derselben Gruppe, die in Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist, oder zwischen demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden Unternehmen gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so ist die zuständige Behörde nicht verpflichtet, die Beurteilung nach Absatz 27b Absatz 1 der genannten Verordnung vorzunehmen.
(8) Die zuständige Behörde teilt dem interessierten Erwerber zum Zeitpunkt der Eingangsbestätigung nach Absatz 5 mit, an welchem Datum der Beurteilungszeitraum abläuft.
(9) Die zuständige Behörde kann während des Beurteilungszeitraums erforderlichenfalls — in jedem Fall spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums — ergänzende Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 erforderlich sind. Eine solche Anforderung ergeht schriftlich und die benötigten Informationen sind im Einzelnen darin aufgeführt.
(10) Der Beurteilungszeitraum wird ab dem Datum der Anforderung zusätzlicher Informationen durch die zuständige Behörde bis zum Datum des Eingangs der Antwort des interessierten Erwerbers mit allen erbetenen Informationen ausgesetzt. Diese Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den vorgelegten Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Beurteilungszeitraums.
(11) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 10 genannte Aussetzung in folgenden Situationen auf maximal 30 Arbeitstage ausdehnen:
a) |
wenn das zu erwerbende Unternehmen in einem Drittland ansässig ist oder dem Regulierungsrahmen eines Drittlands unterliegt; |
b) |
wenn die Durchführung der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie einen Informationsaustausch mit den Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des interessierten Erwerbers verantwortlich sind, erfordert. |
(12) Erfolgt die Zulassu...