Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates[1] und der Richtlinie (EU) 2017/1132.
Die Verpflichtungen nach diesem Kapitel gelten nicht für Verschmelzungen und Spaltungen, die sich aus der Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU ergeben.
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
2. |
"Spaltung" Folgendes:
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