(1) Die nach Artikel 21a Absatz 1 zugelassenen Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (im Folgenden "Unternehmen") tragen die Hauptverantwortung dafür, dass die Mitglieder des Leitungsorgans jederzeit ausreichend gut beleumundet sind, aufrichtig, integer und unvoreingenommen handeln und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen und die Kriterien und Anforderungen der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels erfüllen; davon ausgenommen sind die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellten vorläufigen Verwalter und die von den Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 35 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestellten Sonderverwalter. Zur Erfüllung der Anforderung des guten Leumunds und der Aufrichtigkeit und Integrität reicht es nicht aus, dass die betreffende Person nicht strafrechtlich verurteilt wurde oder dass sie nicht strafrechtlich verfolgt wird.

 

(1a) Die Unternehmen stellen sicher, dass die Mitglieder des Leitungsorgans jederzeit die in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Kriterien und Anforderungen erfüllen, und beurteilen die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans, bevor sie ihre Funktion übernehmen und in regelmäßigen Abständen, wobei die aufsichtlichen Erwartungen gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Leitlinien und internen Eignungsrichtlinien berücksichtigt werden.

Soll jedoch die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans gleichzeitig durch neu bestellte Mitglieder ersetzt werden und würde die Anwendung des Unterabsatzes 1 dazu führen, dass die Eignungsbeurteilung der neuen Mitglieder von den ausscheidenden Mitgliedern vorgenommen würde, so können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Beurteilung erfolgt, nachdem die neu bestellten Mitglieder ihre Funktion übernommen haben. Bei der Einreichung des Antrags bei der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1f bestätigt das Unternehmen auch das Vorliegen dieser Bedingungen.

 

(1b) Gelangen die Unternehmen auf der Grundlage der internen Eignungsbeurteilung nach Absatz 1azu dem Schluss, dass das Mitglied oder angehende Mitglied die Kriterien und Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so müssen die Unternehmen

 

a)

sicherstellen, dass das betreffende angehende Mitglied die in Betracht gezogene Funktion nicht übernimmt, falls die diese Beurteilung abgeschlossen wird, bevor das angehende Mitglied seine Funktion übernimmt,

 

b)

dieses Mitglied rechtzeitig aus dem Leitungsorgan abberufen oder

 

c)

rechtzeitig die zusätzlichen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass dieses Mitglied die Eignung für die betreffende Stelle besitzt oder erwirbt.

 

(1c) Die Unternehmen stellen sicher, dass die Informationen über die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans auf dem neuesten Stand bleiben. Auf Anfrage übermitteln die Unternehmen diese Informationen der zuständigen Behörde über die von dieser zuständigen Behörde festgelegten Mittel.

 

(1d) Die Mitgliedstaaten stellen zumindest sicher, dass die zuständige Behörde für die folgenden Unternehmen unverzüglich einen Eignungsantrag erhält, sobald die eindeutige Absicht besteht, ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion oder den Vorsitzenden des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion zu bestellen, und in jedem Fall spätestens 30 Arbeitstage, bevor die angehenden Mitglieder ihre Funktion übernehmen:

 

a)

EU-Mutterinstitute, die zu den großen Instituten zählen;

 

b)

Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat, die zu den großen Instituten zählen, es sei denn, sie sind einer Zentralorganisation zugeordnet;

 

c)

Zentralorganisationen, die zu den großen Instituten zählen oder ihnen zugeordnete große Institute beaufsichtigen;

 

d)

unabhängige Institute in der Union, die zu den großen Instituten zählen;

 

e)

große Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

f)

Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit großen Instituten innerhalb ihrer Gruppe, mit Ausnahme jener, die unter Artikel 21a Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie fallen.

 

(1e) Dem in Absatz 1d genannten Eignungsantrag ist Folgendes beizufügen:

 

a)

ein Eignungsfragebogen und ein Lebenslauf;

 

b)

die interne Eignungsbeurteilung gemäß Absatz 1a, es sei denn, dessen Unterabsatz 2 findet Anwendung;

 

c)

Strafregisterauszüge, sobald sie verfügbar sind;

 

d)

alle sonstigen nach nationalem Recht erforderlichen Unterlagen, sobald sie verfügbar sind;

 

e)

alle sonstigen von der zuständigen Behörde aufgeführten Unterlagen, sobald sie verfügbar sind, und

 

f)

die Angabe des Datums der Ernennung und des Datums der tatsächlichen Aufnahme der Aufgabe.

Die Unternehmen stellen der zuständigen Behörde den Eignungsantrag und die Begleitunterlagen über die von der zuständigen Behörde festgelegten Mittel z...

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