(1) Unter Berücksichtigung der technischen Kriterien des Artikels 98 überprüfen die zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Institute zur Einhaltung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschaffen haben, und bewerten

 

a)

die Risiken, denen die Institute ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten,

 

b)

b)

die Risiken, die unter Berücksichtung der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder gegebenenfalls von Empfehlungen des ESRB von einem Institut für das Finanzsystem ausgehen, und

 

c)

die anhand von Stresstests ermittelten Risiken unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts.

 

d)

die Risiken, die bei Tests der digitalen operationalen Resilienz gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgedeckt werden.

 

(2) Die Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 erstreckt sich auf sämtliche Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

 

(3) Die zuständigen Behörden stellen auf der Grundlage der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest, ob die von Instituten angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.

 

(4) Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des betreffenden Instituts die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest und tragen dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Die Überprüfung und Bewertung wird bei Instituten, auf die sich das aufsichtliche Prüfungsprogramm nach Artikel 99 Absatz 2 erstreckt, mindestens jährlich auf den neuesten Stand gebracht.

Bei der Durchführung der Überprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wenden die zuständigen Behörden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c offengelegten Kriterien an. Für die Zwecke der Überprüfung und Beurteilung eines Instituts kann die zuständige Behörde insbesondere prüfen, ob alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

a)

Das Institut ist kein G-SRI, kein Nicht-EU-G-SRI oder keine G-SRI-Einheit im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

b)

das Institut wurde gemäß Artikel 131 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Richtlinie als anderes systemrelevantes Institut (A-SRI) ermittelt;

 

c)

das Institut ist Teil einer Gruppe, deren Mutterinstitut und die überwiegende Mehrheit der Tochterinstitute entsprechend der Beschreibung in Artikels 22der Richtlinie 2013/34/EU miteinander verbunden sind;

 

d)

die unter Buchstabe c dieses Unterabsatzes genannten Tochterinstitute erfüllen alle folgenden Bedingungen:

i)

Sie — oder die überwältigende Mehrheit von ihnen — gelten als Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und das anwendbare nationale Recht enthält eine Obergrenze oder Beschränkung des Höchstbetrags der Ausschüttungen;

ii)

ihre Gesamtvermögenswerte auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis übersteigen nicht 30 Mrd. EUR.

(4) Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des betreffenden Instituts die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest und tragen dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Die Überprüfung und Bewertung wird bei Instituten, auf die sich das aufsichtliche Prüfungsprogramm nach Artikel 99 Absatz 2 erstreckt, mindestens jährlich auf den neuesten Stand gebracht.

Bei der Durchführung der Überprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wenden die zuständigen Behörden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c offengelegten Kriterien an.

 

(4a) Die zuständigen Behörden können die Methoden für die Anwendung der Überprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anpassen, um Instituten mit einem ähnlichen Risikoprofil, wie ähnliche Geschäftsmodelle oder Belegenheitsort der Risikopositionen, Rechnung zu tragen. Diese angepassten Methoden können risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren einschließen, sie müssen die gebührende Berücksichtigung spezifischer Risiken ermöglichen, denen ein Institut möglicherweise ausgesetzt ist, und dürfen die institutsspezifische Art der gemäß Artikel 104 auferlegten Maßnahmen nicht beeinträchtigen.

Wenden zuständige Behörden angepasste Methoden gemäß diesem Absatz an, so teilen sie dies der EBA mit. Die EBA überwacht die Aufsichtspraktiken und gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um zu spezifizieren, wie ähnliche Risikoprofile für die Zwecke dieses Absatzes zu bewerten sind, und um die einheitli...

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