(1) Die Mitgliedstaaten entziehen einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer in den folgenden Fällen:

 

a)

wenn dieser in betrügerischer Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurde;

 

b)

wenn der Aufenthalt des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers in dem betreffenden Mitgliedstaat anderen Zwecken dient als denen, für die ihm ursprünglich ein Aufenthaltstitel erteilt wurde,

 

c)

wenn die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern.

 

(2) Die Mitgliedstaaten entziehen gegebenenfalls einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, wenn gegen den Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung nach nationalem Recht Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und/oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden.

 

(3) Die Mitgliedstaaten verweigern die Verlängerung eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer in den folgenden Fällen:

 

a)

wenn er in betrügerischer Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurde;

 

b)

wenn der Aufenthalt des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers anderen Zwecken dient als denen, für die ihm ursprünglich ein Aufenthaltstitel erteilt wurde;

 

c)

wenn die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern, oder

 

d)

wenn die Höchstdauer des Aufenthalts gemäß Artikel 12 Absatz 1erreicht wurde.

 

(4) Die Mitgliedstaaten verweigern gegebenenfalls die Verlängerung eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, wenn gegen den Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung nach nationalem Recht Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und/oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden.

 

(5) Die Mitgliedstaaten dürfen einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer in den folgenden Fällen entziehen oder nicht verlängern:

 

a)

wenn Artikel 5 nicht erfüllt oder nicht mehr erfüllt ist;

 

b)

wenn der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung seinen bzw. ihren rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Sozialversicherung, die Steuern, die Arbeitnehmerrechte oder die Arbeits- oder Beschäftigungsbedingungen nicht nachgekommen ist;

 

c)

wenn das Unternehmen des Arbeitgebers oder der aufnehmenden Niederlassung sich gemäß den nationalen Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist, oder wenn keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, oder

 

d)

wenn der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer die Regeln für die Mobilität gemäß den Artikeln 21 und 22 nicht eingehalten hat.

 

(6) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 muss jede Entscheidung, einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer zu entziehen oder seine Verlängerung zu verweigern, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge