DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Freizügigkeit der gebietsansässigen Personen innerhalb der Gemeinschaft wird durch die derzeitigen steuerrechtlichen Regelungen, die bei der vorübergehenden Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private oder berufliche Nutzung gelten, behindert.

Die Behinderungen aufgrund dieser steuerrechtlichen Regelungen zu beseitigen, ist für die Errichtung eines Wirtschaftsmarktes mit ähnlichen Merkmalen wie ein Binnenmarkt besonders notwendig.

Es muß in bestimmten Fällen der sichere Nachweis geführt werden, daß die betreffenden Personen Gebietsansässige eines Mitgliedstaats sind.

Es erscheint zweckmässig, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie bei einigen Verkehrsmitteln zunächst auf solche Verkehrsmittel zu begrenzen, die zu den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarktes eines Mitgliedstaats erworben oder eingeführt wurden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

[1] ABl. Nr. C 267 vom 21.11.1975, S. 8.
[2] ABl. Nr. C 53 vom 8.3.1976, S. 37.
[3] ABl. Nr. C 131 vom 12.6.1976, S. 50.

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