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Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

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Vorbemerkungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,

auf Vorschlag der Kommission[1], erstellt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses[2], gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags[3], in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 118a des Vertrags sieht vor, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Förderung von Verbesserungen insbesondere der Arbeitsumwelt erläßt, um zu gewährleisten, daß die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer in stärkerem Maße geschützt werden.

(2) Gemäß dem genannten Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

(3) Die Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ist ein Ziel, das nicht rein wirtschaftlichen Erwägungen untergeordnet werden darf.

(4) Die Einhaltung von Mindestvorschriften für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe hat zum Ziel, nicht nur den Schutz von Gesundheit und Sicherheit jedes einzelnen Arbeitnehmers zu gewährleisten, sondern auch dafür zu sorgen, daß sämtliche Arbeitnehmer in der Gemeinschaft einen bestimmten Mindestschutz genießen, wodurch mögliche Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

(5) Für die Gemeinschaft als Ganzes ist ein einheitliches Maß an Schutz vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe vorzusehen, und zwar nicht durch einzelne Vorschriften und Anforderungen, sondern durch einen Rahmen allgemeiner Gr...

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