(1) Soweit eine hybride Gestaltung zu einem doppelten Abzug führt,
a) |
wird der Abzug in dem Mitgliedstaat, der das Steuergebiet des Investors ist, verweigert; und |
b) |
wenn der Abzug im Steuergebiet des Investors nicht verweigert wird, wird der Abzug in dem Mitgliedstaat, der das Steuergebiet des Zahlenden ist, verweigert. |
Ein solcher Abzug kommt jedoch für eine Verrechnung mit Einkünften, die steuerlich doppelt berücksichtigt werden, infrage, unabhängig davon, ob diese in einem laufenden oder einem späteren Steuerzeitraum anfallen.
(2) Soweit eine hybride Gestaltung zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt,
a) |
wird der Abzug in dem Mitgliedstaat, der das Steuergebiet des Zahlenden ist, verweigert; und |
b) |
wenn der Abzug im Steuergebiet des Zahlenden nicht verweigert wird, ist der Betrag der Zahlung, der andernfalls zu einer Inkongruenz führen würde, bei Einkünften in dem Mitgliedstaat, der das Steuergebiet des Zahlungsempfängers ist, zu berücksichtigen. |
(3) Ein Mitgliedstaat verweigert den Abzug für eine Zahlung eines Steuerpflichtigen insoweit, als diese Zahlung direkt oder indirekt in abzugsfähige Aufwendungen fließt, die zu einer hybriden Gestaltung durch eine Transaktion oder eine Reihe von Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen oder als Teil einer strukturierten Gestaltung führen, es sei denn, eines der an der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen beteiligten Steuergebiete hat eine gleichwertige Anpassung in Bezug auf diese hybride Gestaltung vorgenommen.
(4) Ein Mitgliedstaat kann folgende hybride Gestaltungen aus dem Geltungsbereich ausschließen:
a) |
hybride Gestaltungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b, c, d oder f aus dem Geltungsbereich des Absatzes 2 Buchstabe b dieses Artikels; |
b) |
hybride Gestaltungen, die sich aus einer Zinszahlung im Rahmen eines Finanzinstruments an ein verbundenes Unternehmen ergeben, aus dem Geltungsbereich des Absatzes 2 Buchstaben a und b dieses Artikels, sofern
i) |
das Finanzinstrument Merkmale einer Umwandlung, eines Bail-in oder einer Abschreibung aufweist; |
ii) |
das Finanzinstrument zum alleinigen Zweck der Erfüllung der für den Bankensektor geltenden Anforderungen in Bezug auf die Verlustabsorptionsfähigkeit ausgegeben wurde und das Finanzinstrument in den Anforderungen in Bezug auf die Verlustabsorptionsfähigkeit des Steuerpflichtigen als solches anerkannt ist; |
iii) |
das Finanzinstrument
- im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten mit Merkmalen einer Umwandlung, eines Bail-in oder einer Abschreibung auf der Ebene eines Mutterunternehmens,
- auf dem zur Erfüllung der geltenden Anforderungen in Bezug auf die Verlustabsorptionsfähigkeit erforderlichen Niveau,
- nicht als Teil einer strukturierten Gestaltung ausgegeben wurde und
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iv) |
der Nettoabzug insgesamt für die konsolidierte Gruppe im Rahmen der Gestaltung nicht den Betrag überschreitet, der sich ergäbe, wenn der Steuerpflichtige ein solches Finanzinstrument direkt auf dem Markt ausgegeben hätte. |
Buchstabe b gilt bis zum 31. Dezember 2022. |
(5) Soweit eine hybride Gestaltung zu Einkünften einer unberücksichtigten Betriebsstätte führt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, nicht der Steuer unterliegen, schreibt dieser Mitgliedstaat dem Steuerpflichtigen vor, die Einkünfte, die andernfalls der unberücksichtigten Betriebsstätte zugeordnet würden, zu berücksichtigen. Dies findet Anwendung, es sei denn, der Mitgliedstaat muss die Einkünfte gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Mitgliedstaat und einem Drittland von der Steuer befreien.
(6) Soweit eine hybride Übertragung mit der Absicht entwickelt wurde, bei mehr als einer der beteiligten Parteien eine Ermäßigung der Quellensteuer auf eine Zahlung aus einem übertragenen Finanzinstrument herbeizuführen, begrenzt der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den sich aus der Ermäßigung ergebenden Vorteil im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Nettoeinkünften im Zusammenhang mit der Zahlung.