(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die Erklärung gemäß Artikel 63 Absatz 4 jener Verordnung und Informationen über die in Artikel 66 jener Verordnung genannten Nominee-Strukturen in einem Zentralregister in dem Mitgliedstaat aufbewahrt werden, in dem die juristische Person gegründet oder in dem der Trustees eines Express-Trusts oder die Person, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehat, niedergelassen oder ansässig ist, oder von dem aus die Rechtsvereinbarung verwaltet wird. Diese Anforderung gilt nicht für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2024/1624.
Die in dem in Unterabsatz 1 genannten Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer (im Folgenden "Zentralregister") enthaltenen Angaben werden in maschinenlesbarem Format verfügbar gemacht und im Einklang mit den in Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakten erhoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer ausländischer juristischer Personen und ausländischer Rechtsvereinbarungen gemäß Artikel 67 jener Verordnung in einem Zentralregister des Mitgliedstaats gemäß den Bedingungen des Artikels 67 jener Verordnung aufbewahrt werden. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass das Zentralregister einen Hinweis darauf enthält, welche in Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführte Situation die Eintragung der ausländischen juristischen Person oder Rechtsvereinbarung auslöst.
(3) Sind die Trustees eines Express-Trusts oder Personen, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung halten, in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen oder ansässig, so gilt ein Nachweis für die Registrierung oder ein Auszug aus den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die von einem Mitgliedstaat in einem Zentralregister geführt werden, als ausreichend, um die Registrierungspflicht als erfüllt zu betrachten.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für das Zentralregister zuständige Stelle befugt ist, von juristischen Personen, Trustees von Express-Trusts und Personen, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehaben, sowie von deren rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer Angaben anzufordern, die zur Ermittlung und Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, darunter Beschlüsse und Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans, Partnerschaftsvereinbarungen, Treuhandurkunden, Vollmachten oder andere vertragliche Vereinbarungen und Unterlagen.
(5) Wird keine Person gemäß Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1624 als der wirtschaftliche Eigentümer ermittelt, so enthält das Zentralregister
a) |
eine gemäß Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624 mit einer Begründung versehene entsprechende Erklärung, dass es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt oder dass die wirtschaftlichen Eigentümer nicht ermittelt werden konnten, |
b) |
Angaben zu allen der Führungsebene der juristischen Person angehörigen natürlichen Personen, die den Angaben gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechen. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sowohl den zuständigen Behörden als auch der AMLA zum Zweck der gemeinsamen Analyse gemäß Artikel 32 dieser Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620, Selbstverwaltungseinrichtungen und Verpflichteten zur Verfügung stehen. Die Verpflichteten haben jedoch nur Zugang zu der von der juristischen Person oder Rechtsvereinbarung vorgelegten Erklärung, wenn sie Unstimmigkeiten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1624 melden oder nachweisen, welche Schritte sie unternommen haben, um die wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person oder Rechtsvereinbarung zu bestimmen; in diesem Fall können sie auch auf die Begründung zugreifen.
(6) Die Kommission legt bis zum 10. Juli 2025 in Durchführungsrechtsakten das Format für die Übermittlung der in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich einer von der für die Zentralregister zuständigen Stelle zu prüfenden Checkliste mit Mindestanforderungen zu diesen Angaben, an das Zentralregister fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in den Zentralregistern angemessen, zutreffend und aktuell sind, und richten dafür entsprechende Mechanismen ein. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten zumindest die folgenden Anforderungen:
a) |
Die für die Zentralregister zuständi... |