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Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 26. Mai 2021 (BGBl I S. 1170) werden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) übergangsweise vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf vier Monate oder 102 Arbeitstage angehoben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt jedoch weiterhin nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beschreiben die versicherungsrechtliche Beurteilung geringfügiger Beschäftigungen in den Geringfügigkeits-Richtlinien. Für die Dauer der gesetzlichen Übergangsregelung, die für Beschäftigungen in der Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 gilt, sind ergänzend die Ausführungen in dieser gemeinsamen Verlautbarung zu beachten. Das Inhaltsverzeichnis und die Textpassagen reihen sich vorübergehend in die Gliederung der Geringfügigkeits-Richtlinien ein.
Es ergeben sich übergangsweise für Beschäftigungen, die in der Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 ausgeübt werden, folgende Änderungen:
- Änderung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf vier Monate oder 102 Arbeitstage (vgl. B 2.5).
- Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung gilt die geänderte Zeitgrenze von vier Monaten anstelle von drei Monaten ebenfalls für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (vgl. B 3.3).
- Bestandsschutzregelung für Beschäftigungen mit Beschäftigungsbeginn vor dem 1. Juni 2021 (vgl. B 2.5.1 und B 3.3).
- Ergänzung von Beispielen für die Übergangsregelung (vgl. J).
Zudem hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 24. November 2020 (B 12 KR 34/19 R, USK 2020-57) entschieden, dass die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung sind. Danach liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung entweder auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist und bei einem monatlichen Arbeitsentgelt über 450 Euro nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht. In der Konsequenz sind demnach auch die Voraussetzungen der Kurzfristigkeit bei einer im Voraus befristeten und an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübten Beschäftigung erfüllt, wenn diese im Laufe des Kalenderjahres zwar auf mehr als drei Monate im Voraus nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, jedoch an nicht mehr als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgen diesem Urteil und halten an ihrer anderslautenden bisherigen Rechtsauffassung spätestens ab 1. Juni 2021 nicht mehr fest. Die Geringfügigkeits-Richtlinien (insbesondere B 2.3.1 und B 2.3.2) werden in diesem Zusammenhang zeitnah angepasst.
A Gesetzliche Grundlagen
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Vgl. § 7 Abs. 1 und 1a, § 8, § 8a, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 bis 4, § 28h Abs. 2 und § 28i SGB IV sowie § 115 SGB IV, § 27 Abs. 2 und 5, § 138 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 und § 436 SGB III, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 249b SGB V, § 48 Abs. 6 KVLG 1989, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1b, 3 und 4, § 163 Abs. 8, § 168 Abs. 1 Nr. 1b und 1c, § 172 Abs. 1, 3, 3a und 4, § 229 Abs. 5 und 6, § 230 Abs. 8, § 231 Abs. 9 und § 276a Abs. 1 und 2 SGB VI, § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 1, 4, 4a, 7, 9, 13 und 19 BVV, § 40a Abs. 2, 2a und 6 EStG, § 132 SGB IV.
B Versicherungsrecht
1 Allgemeines
Nach § 7 Abs. 1 SGB V, § 27 Abs. 2 SGB III ist in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Dies gilt in der Rentenversicherung auch für kurzfristige Beschäftigungen. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in dieser Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht.
Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung können je nach Sachverhalt rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sein.
Die besonderen versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen für geringfügige Beschäftigungen gelten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht für Personen, die
- im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubildende, Teilnehmer an dualen Studiengängen und Praktikanten),
- im Rahmen außerbetrieblicher Berufsausbildung,
- im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten,
- im Rahmen des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst,
- als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen,
- in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen, in denen sie für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden so...