3.2.1 Berechnungsgrundsätze
Der Zulageberechtigte erhält die ungekürzte Altersvorsorgezulage nur, wenn er einen eigenen Anteil zur Schließung seiner Versorgungslücke leistet. Die insgesamt für die Altersvorsorge aufzubringenden Beträge setzen sich aus den Eigenbeiträgen des Zulageberechtigten und der gewährten Zulage zusammen. Erbringt der Zulageberechtigte nicht den von ihm erwarteten Eigenbeitrag, wird die vom Staat gewährte Zulage in dem entsprechenden Umfang gekürzt. Dies gilt gleichermaßen für die Grund- wie für die Kinderzulage. Zinsen und Erträge, die dem Vertrag gutgeschrieben werden, sind keine zu berücksichtigenden Eigenbeiträge.
Der Mindesteigenbeitrag ermittelt sich wie folgt:
4 % der maßgebenden Einnahmen des Vorjahres |
maximal 2.100 EUR |
abzüglich der Zulage |
Bei Anlegern, die aufgrund der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar zulageberechtigt sind, wird als maßgebende Einnahme auf die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen i. S. d. SGB VI abgestellt. Dies ist nur der Teil des Arbeitsentgelts, der die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Dies ist konsequent, weil auch nur insoweit die erzielten Einnahmen bei der Berechnung der späteren gekürzten Renten berücksichtigt werden. Die Höhe dieser Einnahmen ist somit Grundlage für die durch die Rentenreform verursachte Rentenlücke. Für die Ermittlung der genauen Höhe der anzusetzenden Einnahmen wird auf diejenigen Einnahmen abgestellt, die im Rahmen des sozialrechtlichen Meldeverfahrens den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung gemeldet werden. Eine eigenständige Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen nimmt die ZfA nicht vor.
Ausländische Einkünfte sind bei der Ermittlung des Mindesteigenbeitrags grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Zulageberechtigte in dem dem Beitragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Bestandsschutzregelung nach § 10a Abs. 6 EStG erfüllt hat. Das ist der Fall, wenn der Anleger bereits vor dem 1.1.2010 in einem der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren ausländischen Alterssicherungssystem pflichtversichert ist, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und vor dem 1.1.2010 einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat, und für die zugunsten dieses Vertrags gezahlten Beiträge wird nun eine Altersvorsorgezulage beansprucht. Nach dieser Vorschrift gehören – unter bestimmten Voraussetzungen – auch Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis. In diesem Fall sind als maßgebende Einnahmen nach § 86 Abs. 5 EStG auch die Einnahmen aus der Tätigkeit zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10a Abs. 6 EStG führten. Sind die maßgebenden Einnahmen des Vorjahres in ausländischer Währung erzielt worden, z. B. bei einer Tätigkeit im Ausland, erfolgt die Umrechnung in Euro nach dem amtlichen Umrechnungskurs, der für den Monat Dezember des betreffenden Jahres im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird. Die Umrechnung von einer ausländischen Währungseinheit wird von der ZfA vorgenommen. Im Antragsformular hat der Zulageberechtigte seine beitragspflichtigen Einnahmen in der ausländischen Währung zu erklären. Freistellungen nach dem jeweiligen DBA sind bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen unbeachtlich.
Bei Beamten, Richtern, Soldaten und ähnlichen Personengruppen ist zur Ermittlung der maßgebenden Einnahmen auf die nach den geltenden Besoldungsvorschriften erzielte Besoldung abzustellen. Auch insoweit erfolgt keine eigenständige Ermittlung durch die ZfA. Im Zulageverfahren wird auf die von den Bezüge- bzw. Besoldungsstellen übermittelten Werte abgestellt.
Berechnung der Mindesteigenbeiträge
Ein verheirateter Arbeitnehmer mit 2 nach 2007 geborenen Kindern, für die er Kindergeld erhält, erzielte im Kalenderjahr 2023 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. H. v. 30.000 EUR. Um im Beitragsjahr 2024 die volle Zulage i. H. v. 775 EUR (= 175 EUR Grundzulage + 2 × 300 EUR Kinderzulage) zu erhalten, muss der Arbeitnehmer folgende Mindesteigenbeitragsleistungen auf seinen Altersvorsorgevertrag einzahlen:
4 % von 30.000 EUR = |
1.200 EUR |
maximal |
2.100 EUR |
anzusetzen somit |
1.200 EUR |
./. Altersvorsorgezulage |
./. 775 EUR |
Mindesteigenbeitrag |
425 EUR |
2.100-EUR-Obergrenze für Mindesteigenbeiträge
Ein lediger Arbeitnehmer hatte im Kalenderjahr 2023 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. H. v. 60.000 EUR (Beitragsbemessungsgrenze ist nicht überschritten). Der Mindesteigenbeitrag 2024 für die höchstmögliche Altersvorsorgezulage von 175 EUR berechnet sich wie folgt:
4 % von 60.000 EUR = |
2.400 EUR |
maximal |
2.100 EUR |
anzusetzen somit |
2.100 EUR |
./. Grundzulage |
./. 175 EUR |
Mindesteigenbeitrag |
1.925 EUR |
Werden rentenrechtlich – fiktiv – höhere Einnahmen angesetzt, als der Versicherte tatsächlich erzielt hat, z. B. bei Behinderten, die in entsprechenden Einrichtungen beschäftigt sind, Bezieher...