Die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen sowie aus der betrieblichen Altersversorgung der Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen unterliegen aufgrund der Vorschrift des § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte der Besteuerung. Der Umfang der Besteuerung richtet sich danach, ob die gezahlten Beiträge
- in vollem Umfang,
- nur teilweise oder
- überhaupt nicht
steuerfrei gestellt oder gefördert wurden.
Der Beurteilung, wie die Beiträge steuerlich behandelt wurden, kommt daher besondere Bedeutung für die Frage nach der Höhe der nachgelagert zu besteuernden Einnahmen zu. Wenn die Beiträge in voller Höhe steuerfrei gestellt oder durch die Altersvorsorgezulage gefördert wurden, sind die sich hieraus im Alter ergebenden Renten und anderen Leistungen in vollem Umfang der Besteuerung zu unterwerfen. Insgesamt erfolgt durch diese Handhabung eine einmalige Besteuerung im Zeitpunkt des endgültigen Zuflusses beim Steuerpflichtigen.
Diese Grundsätze gelten nicht nur für Altersleistungen. Werden aus dem Altersvorsorgevertrag oder der Direktversicherung Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen gezahlt, sind auch diese nachgelagert zu besteuern. Dabei ist von einer einheitlichen Behandlung der Beitragskomponenten für die Altersabsicherung und die Zusatzrisiken auszugehen. Beruhen die Altersleistungen zu 80 % auf geförderten Beträgen, gilt dies entsprechend auch für die Leistungen aus der Absicherung der Zusatzrisiken.
Nachgelagerte Besteuerung von Zinserträgen und Wertsteigerungen
Als Folge der gesetzlichen Zuordnung sämtlicher Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen gehören auch die in den Leistungen enthaltenen Zinserträge zu den sonstigen Einkünften. Die Erträge und Wertsteigerungen aus Altersvorsorgeverträgen werden in der Ansparphase daher nicht besteuert, selbst wenn die gezahlten Beiträge nicht gefördert wurden. Diese Systematik hat allerdings auch zur Folge, dass die auf dem Vertrag gutgeschriebenen Erträge nicht als Altersvorsorgebeiträge steuermindernd berücksichtigt werden können. Diese Umqualifizierung hat auch zur Folge, dass auf Altersvorsorgeverträge die Abgeltungsteuer nicht anzuwenden ist.
In der Auszahlungsphase der Altersvorsorgeverträge unterliegen die ausgezahlten Erträge und Wertsteigerungen durch die Erfassung im Rahmen des § 22 Nr. 5 EStG gleichfalls nicht der Abgeltungsteuer. Nachteilig für den Steuerpflichtigen ist allerdings, dass für die ausgezahlten Erträge und Wertsteigerungen der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Denn die Leistungen gehören nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.