Verwahrt ein Geldwäschetäter bei mehreren Gelegenheiten – z.B. mehreren Eingängen von unrechtmäßigen Steuererstattungen auf dem Buchgeldkonto aus diversen Steuerhinterziehungen – geldwäschetaugliche Gegenstände, so ist grundsätzlich Tatmehrheit gegeben. Dies dürfte auch dann gelten, wenn beispielsweise durch die erste Steuerhinterziehung als Vortat bereits eine Totalkontamination des Buchgeldkontos eingetreten ist. Sofern aber neben dem Verwahren auch anschließend Verwendungshandlungen durch strafbewehrte Verfügungen des Geldwäschers über das durch Steuerhinterziehungen deliktisch erlangte Buchgeld in Form von Überweisungen vorgenommen werden, kann grundsätzlich zwischen diesen einzelnen Geldwäschehandlungen eine natürliche Handlungseinheit zu bejahen sein. (BGH v. 17.7.1997 – 1 StR 208/97, BGHSt, 43, 149; v. 15.8.2018 – 5 StR 100/18, wistra 2019, 29; v. 31.10.2018 – 2 StR 281/18, StraFo 2019, 295; v. 27.11.2018 – 5 StR 234/18, wistra 2019, 145).
Beraterhinweis Eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element, also einem einheitlichen Willen, miteinander verbunden sind. Die natürliche Handlungseinheit setzt dabei ein Zusammentreffen mehrerer objektiver Tatbestands-verwirklichungen in einem einheitlichen Handlungsablauf voraus. Für einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang sollen bereits Abstände von sechs Tagen nicht mehr genügen (BGH v. 17.7.1997 – 1 StR 208/97, BGHSt, 43, 149), weshalb einiges dafür spricht, dass eine natürliche Handlungseinheit jedenfalls bei zeitlichen Unterbrechungen von mehreren Wochen oder Monaten ausgeschlossen sein dürfte. Auch wenn das Vorliegen einer entsprechenden Zeitspanne zwischen den einzelnen Verwahrungs- oder Verwendungshandlungen eher gegen eine natürliche Handlungseinheit spricht, führt dies nicht automatisch zu Tatmehrheit. Sofern sich das ursprüngliche Tatobjekt der Geldwäsche, auch wenn dieses aus mehreren ungerechtfertigten Steuererstattungen des FA herrührt, weiter in der Verfüngungsgewalt des Geldwäschetäters befindet, begründet z.B. das Verwahren i.S.v. § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB n.F. des insgesamt bemakelten Vermögenswertes auf einem Buchgeldkonto die weitere andauernde Strafbarkeit wegen Geldwäsche. Ein weiteres Verwahren dieses Vermögens oder ein damit zusammenhängendes Verwenden kann der Beendigung der Geldwäschetat und damit dem Verjährungsbeginn entgegenstehen (BGH v. 10.1.2019 – 1 StR 311/17, NZWiSt 2019, 393).