Das sog. Strafverteidigerprivileg als besonderer Schutz vor straf- oder bußgeldrechtlicher Verfolgung hinsichtlich der Annahme von Honoraren ist in § 261 Abs. 1 S. 3 StGB n.F. und in § 261 Abs. 6 S. 2 StGB n.F. enthalten und betrifft nur Geldwäschehandlungen nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 StGB n.F., also das "Verschaffen" oder "Verwahren" bzw. "Verwenden" des aus einer rechtswidrigen Tat des Mandanten herrührenden Gegenstandes. Die Vorschriften können relevant sein, sofern Tätigkeiten im Rahmen steuerlicher Nachmeldungen erbracht werden und insb. dann, wenn mit der Einleitung von Steuerstrafverfahren gegen einen Mandanten gerechnet werden muss. Das Gesetz verlangt ausdrücklich vollumfänglich (bedingten) Vorsatz für die Strafbarkeit eines Strafverteidigers, weil diese Geldwäschehandlungen vollständig aus dem "Leichtfertigkeitstatbestand" des § 261 Abs. 6 StGB n.F. ausgenommen sind.
Eine Strafbarkeit des Strafverteidigers wegen vorsätzlicher Geldwäsche nach Überweisung eines Beratungshonorars für die beratende steuer(straf)rechtliche Verteidigertätigkeit kommt aber nur dann in Betracht, wenn z.B. zum Zeitpunkt der Annahme des Buchgeldes sichere Kenntnis von dessen rechtswidriger bzw. inkriminierten Herkunft bestand.
Es stellt sich dabei aber die Frage, wie das Tatbestandsmerkmal "sichere Kenntnis" auszulegen oder zu verstehen ist, was gerade durch den Wegfall des Vortatenkataloges und bei einer Verteidigung wegen des Verdachts einer "einfachen" Steuerhinterziehung relevant werden kann. Wenn beispielsweise der Mandant nur über ein einziges Buchgeldkonto verfügt, liegt es auf der Hand, dass in Fällen von "ungerechtfertigten" Steuererstattungen und Annahme einer Steuerhinterziehung sowie Kontamination des Mandantenkontos die Herkunft bekannt ist. Andererseits ist eine Ahnung oder bloße Vermutung der Bemakelung des Beratungsonorars nicht ausreichend und es besteht auch keine Verpflichtung zu Nachforschungen über die legalen oder illegalen Einnahmequellen des Mandanten. Auch eine spätere erlangte Kenntnis um die Herkunft des Honorars aus einer Vortat, z.B. wenn die Strafverfolgungsbehörde erst später ein Steuerstrafverfahren einleitet, führt beim Verteidiger zu keiner nachträglichen Geldwäschestrafbarkeit.
Beraterhinweis Die Neuregelung lässt die Beraterschaft weiterhin im Unklaren, denn es wird explizit nur der "Strafverteidiger" genannt, den es mit diesem Terminus sonst im Gesetz nicht gibt. Auch wenn dies nicht eindeutig geregelt ist, sollten auch Steuerberater, die zulässigerweise gem. § 392 AO in Steuerstrafsachen verteidigen dürfen und damit ggf. als Strafverteidiger für die Vortat tätig werden, unter das Verteidigerprivileg des § 261 Abs. 1 S. 3 StGB n.F. fallen. Hinsichtlich der eigentlichen Nachmelde- oder Selbstanzeigeberatung bestehen selbst unter der Annahme, das Vorsatzprivileg fände auf steuerliche Berater uneingeschränkt Anwendung, sowohl für Rechtsanwälte als auch Steuerberater Risiken bei der Annahme von Beratungshonoraren, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht als "Strafverteidiger" tätig werden. Die Entgegennahme von Beratungshonoraren kann also weiterhin im Zusammenhang mit steuerlichen Nachmeldungen im Einzelfall ein nicht zu unterschätzendes Strafbarkeitsrisiko darstellen.