Anders als § 371 AO, der die Berichtigung bzw. Ergänzung der bisherigen unrichtigen oder unvollständigen Angaben sowie Nachholung unterlassener Angaben zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang und damit die Nennung bisher fehlender Besteuerungsgrundlagen i.S.d. § 199 AO zur zügigen Änderungsveranlagung erfordert, erwartet die Anzeige gem. § 261 Abs. 8 StGB n.F. die vollständige Mitteilung aller dem Geldwäschetäter oder Beteiligten bekannten Umstände der begangenen rechtswidrigen Tat. Es müssen also nicht die für die Vortat relevanten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, mitgeteilt werden, sondern es sind gegenüber der zuständigen Behörde, üblicherweise wird das die originäre Staatsanwaltschaft gem. § 143 GVG und §§ 7 und 158 StPO sein, mithin nur Tatumstände der begangenen Geldwäschehandlungen nach § 261 Abs. 1 oder 2 StGB n.F. mitzuteilen, was im Ergebnis aber auch auf die Offenbarung der (vermeintlichen) Steuerhinterziehung als rechtswidrige Vortat hinausläuft, nicht aber der mit ihr "konkurrierenden" Straftaten.
Eine Geldwäsche-Selbstanzeige kann gem. § 158 StPO i.V.m. § 208 AO auch bei der Steuerfahndung oder allgemein auch bei den Finanzämtern im Hinblick auf deren Weiterleitungsverpflichtung nach § 31b AO eingereicht werden, jedoch sollte die Staatsanwaltschaft die Behörde der ersten Wahl sein, um u.a. die bis heute – gerade im Kontext des § 371 AO – nicht abschließend geklärten Diskussionen zu vermeiden, die sich mit der Frage beschäftigen, welcher Zeitpunkt und welcher Adressat für die Anzeige maßgeblich ist. Bei einer zeitgleichen Abgabe einer Selbstanzeige nach § 371 AO und § 261 Abs. 8 StGB n.F. ist aber zu bedenken, dass es eines "kunstvollen Wordings" bedarf, um einerseits die Tatumstände der Geldwäsche und damit auch die vermeintliche Vortat ausreichend zu beschreiben, aber andererseits dadurch nicht die für eine Steuerstraftat zuständige Finanzbehörde in Ihrer rechtlichen Bewertung nachhaltig negativ zu beeinflussen. Es kann nämlich keinesfalls ausgeschlossen werden, dass deren subjektive Beurteilung des Sachverhaltes nach Weiterleitung des Anzeigeschriftsatzes durch die Staatsanwaltschaft über § 116 AO, sofern das Verfahren hinsichtlich der Vortat nicht gleich selbst von ihr wegen Nr. 265 und 266 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) übernommen wird, nachhaltig ausschließlich zu Lasten des Steuerpflichtigen vorgenommen wird. Anders ausgedrückt: Das Beschreiben der Handlungen hinsichtlich der Vortat können in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft den vermeintlichen Steuerhinterziehungsverdacht erst begründen und zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Finanzbehörde und ggf. gleichermaßen zur Einleitung eines Geldwäscheverfahrens durch die Staatsanwaltschaft führen.