1. Bisheriger Fokus auf schwere Straftaten
Bis zur Gesetzesänderung im März 2021 beabsichtigte der Gesetzgeber über den Geldwäschetatbestand des § 261 StGB a.F. im Wesentlichen die Erfassung von Delikten aus der organisierten Kriminalität, wobei insb. auch die aus schwerwiegenden Vortaten herrührenden Vermögensgegenstände im Mittelpunkt geldwäscherechtlicher Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden standen. Dieser bisherige gesetzgeberische Ansatz konnte aus steuerstrafrechtlicher Perspektive der Einbeziehung der ehemaligen Katalogtat des § 261 Abs. 1 Nr. 4b StGB a.F. entnommen werden, der die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangenen Steuerstraftaten erfasste. In der Praxis handelte es sich überwiegend um Fälle des § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO, die i.d.R. keinen Beratungsbedarf im Zusammenhang mit steuerlichen Nachmeldungen i.S.d. § 153 AO aufwiesen. Eine geldwäscherechtliche Sanktionierung dieser Tätergruppen war u.a. wegen § 261 Abs. 9 S. 2 StGB a.F. meist nicht möglich, denn die Täter waren durch die Beteiligung an der verwirklichten Katalogtat als Vortat bereits strafbar, was eine doppelte Sanktionierung regelmäßig ausschloss. Selbst wenn eine Strafbarkeit wegen der unter bestimmten Voraussetzungen geltenden Ausnahmeregelung in § 261 Abs. 9 S. 3 StGB a.F. möglich gewesen sein sollte, wurden die wenigen wegen eines Geldwäscheverdachtes geführten Strafverfahren häufig nach §§ 153 oder 154 StPO eingestellt und eine Verurteilung erfolgte i.d.R. wegen des Vorwurfs einer besonders schweren Steuerhinterziehung.
2. Wegfall des Vortatenkataloges
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche am 18.3.2021 stellen nun sämtliche rechtswidrige (Wirtschafts- bzw. Steuer-)Straftaten gem. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB geeignete Geldwäschevortaten für den Geldwäschetatbestand dar ("All-crimes approach"). Die Neuregelung der Geldwäsche gilt damit für (Selbst-)Geldwäschehandlungen, die ab dem 18.3.2021 begangen wurden, wobei der Tatzeitpunkt der Vortat, der zugrunde liegenden Steuerhinterziehung, durchaus länger zurückliegen kann. Der Gesetzgeber wollte die Beweisprobleme, die das bisherige Katalogstraftatenmodell mit sich brachte, vermeiden (BT-Drucks. 19/24180), denn es musste bisher u.a. ausgeschlossen werden können, um Geldwäsche strafrechtlich sanktionieren zu können, dass der erlangte Gegenstand aus einer "Nichtkatalogstraftat", z.B. einer Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 oder § 370 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 6 AO, herrührte.
Durch das Entfallen einer abschließenden Aufzählung tauglicher Geldwäschevortaten in einem Vortatenkatalog und der im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungsdelikten dadurch bezeichneten tauglichen Tatobjekte sind nunmehr zur Erleichterung des Nachweises der rechtswidrigen Herkunft des Vermögensgegenstandes in bestimmten Fallkonstellationen nicht nur Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung nach dem Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO, also die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung, betroffen, sondern auch die "einfache" Steuerhinterziehung nach dem Grunddelikt des § 370 Abs. 1 AO sowie die besonders schwere Steuerhinterziehung des § 370 Abs. 3 AO .
Durch den Wegfall des Vortatenkataloges sind damit für die Beratungs-Praxis hinsichtlich der Geldwäsche, sofern eine positive Kenntnis über die Unrichtigkeit bisheriger steuerlicher Angaben gegenüber der Finanzbehörde erkannt wird und Nachmeldungen gem. § 153 AO angefertigt werden müssen, alle Vortaten nach § 370 Abs. 1 oder Abs. 3 AO relevant, sofern zumindest unrechtmäßig eine Steuererstattung auf einem Konto des Steuerpflichtigen eingeht bzw. im weiteren Verlauf über das Vermögen verfügt bzw. dieses verwendet wird.
3. Gegenstand der Geldwäsche – Tatobjekt
a) Beibehaltung der Tatobjektsdefinition
Bei der vom Gesetzgeber gewählten Definition des Tatobjektes der Geldwäsche hat sich – mit Ausnahme des Wegfalles der steuerlichen Aufwandsersparnis – keine Änderung ergeben, weshalb auch weiterhin das Gesetz keinen "Schwellenvermögenswert" für das geldwäschetaugliche Tatobjekt vorsieht. Als Gegenstände i.S.d. § 261 StGB n.F. und damit geldwäschetaugliche Tatobjekte, mit denen Geldwäsche begangen werden kann, sind alle Sachen und Rechte zu verstehen, die einen irgendwie gearteten Vermögenswert haben.
b) Buch- oder Giralgeld
Im Ergebnis ist eine zivilrechtliche Betrachtung für das Vorliegen eines Vermögenswertes maßgeblich, es ist also als Gegenstand alles gemeint, was selbständig rechtlich übertragbar sein kann, wozu u.a. bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Forderungen oder sonstige Vermögensrechte gehören. Auch wenn das Gesetz für den Wert des Gegenstandes keine Geringfügigkeitsgrenze beinhaltet, so muss die Sache oder das Recht dennoch einen wirtschaftlich betrachteten Vermögenswert haben. Zu den von der Geldwäschevorschrift erfassten Gegenständen zählen u.a. Bargeld, Forderungen, Wertpapiere, sonstige Wertgegenstände (Edelmetalle, Edelsteine oder Grundstücke) und selbstverständlich das aus steuerstrafrechtlicher Betrachtung relevante Buch- oder Giralgeld.
Als geldwäschetaugliche Gegen...