1. Beendigung der Geldwäschetat
Für die in Teil I aufgeworfene Frage, ob neben der steuerlichen Selbstanzeige nach § 371 AO zukünftig zusätzlich eine Selbstanzeige nach § 261 Abs. 8 StGB n.F. eingereicht werden sollte bzw. ob die steuerliche Nachmeldung – auch für Altzeiträume – ein geldwäsche-rechtliches Risiko beinhaltet, sollte auch die Verjährung der Geldwäschestrafbarkeit geprüft, also ob und wann die jeweilige Geldwäschehandlung beendet wurde und die Verjährung zu laufen beginnt bzw. endet. Die Frage der Verjährung ist davon abhängig, ob es sich bei jeder einzelnen alternativen Geldwäschetat, insb. dem Verwahren oder Verwenden des geldwäschetauglichen Gegenstandes, also z.B. dem Eingang der Steuererstattung mit anschließenden Überweisungen vom Buchgeldkonto, um je eine Tat handelt, die zueinander in Tatmehrheit stehen, oder ob insgesamt nur eine Geldwäschetat vorliegt.
Eine möglicherweise bereits eingetretene Verjährung der Vortat bzw. Steuerhinterziehung hat auf die Verjährung der Geldwäsche keinen Einfluss, denn deren selbständig zu ermittelnde Verjährungsfrist beträgt sowohl bei vorsätzlicher als auch bei leichtfertiger Begehungsweise gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB grundsätzlich fünf Jahre. Nur in besonders schweren (Geldwäsche-)Fällen gem. § 261 Abs. 5 StGB n.F. kann die Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren betragen, sofern ein Geldwäschetäter gewerbsmäßig handelt oder sich als Mitglied einer Bande zur fortgesetzten Begehung von Geldwäschetaten verbunden hat. Die Strafverfolgungsverjährung beginnt nach § 78a StGB mit der Beendigung einer der nach § 261 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StGB n.F. verwirklichten Geldwäschetaten, also mit dem durch die Geldwäschehandlung herbeigeführten tatbestandlichen Erfolg.
Beraterhinweis Da im Rahmen einer steuerlichen Nachmeldung oder Selbstanzeige bereits drei verschiedene Verjährungszeiträume im Blick zu behalten sind, nämlich
- die ggf. zehnjährige steuerliche Festsetzungsverjährung gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO und
- der davon abweichend zu ermittelnde ebenfalls zehnjährige Mindestberichtigungszeitraum gem. § 371 Abs. 1 AO sowie
- die grds. fünfjährige bzw. in besonderen Fällen zehnjährige Strafverfolgungsverjährung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 StGB, die über das JStG 2020 (BGBl. I 3096) sogar für die am 29.12.2020 strafrechtlich nach alter Regelung noch nicht verjährten Steuerstraftaten gem. § 376 AO auf fünfzehn Jahre erhöht wurde,
ist im Einzelfall das Erreichen einer strafbefreienden Wirkung bereits höchst anspruchsvoll. Hinzu kommt nunmehr im Einzelfall die notwendige Prüfung der Verjährung der Geldwäschetat, sofern diese abweichend zu § 261 Abs. 7 StGB n.F. verfolgt und sanktioniert werden kann.
2. Konkurrenz zwischen § 261 StGB n.F. und § 370 AO
Die einzelnen strafbaren Handlungen, also eine etwaige Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Strafrechtsnorm der Steuerhinterziehung und einer Geldwäsche, stehen in Realkonkurrenz zueinander, mithin werden beide Tathandlungen gem. § 53 StGB tatmehrheitlich begangen, weil mehrere Strafgesetze durch mehrere unterschiedliche Handlungen verletzt werden. Der vorgehenden Steuerhinterziehung nach § 370 AO als Vortat steht die nachfolgende einzelne Geldwäschetat nach § 261 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Abs. 2 StGB n.F. isoliert gegenüber, weshalb nur Tatmehrheit angenommen werden kann. Eine Idealkonkurrenz zwischen § 370 AO und § 261 StGB n.F. und damit tateinheitliche Begehungsweise gem. § 52 StGB ist nicht denkbar, da zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Tathandlungen – z.B. Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung und Geldwäschehandlungen nach dem Eingang des Steuererstattungsbetrages – regelmäßig kein Zusammenhang besteht. Am Vorliegen von Tatmehrheit würde auch der regelmäßig schwer nachweisbare einheitliche Willen zur Steuerhinterziehung und anschließenden Geldwäsche nichts ändern, auch wenn in den Altjahren eine banden- oder gewerbsmäßige Steuerhinterziehung als Vortat geben wäre und gleichermaßen eine Vielzahl an geldwäschetauglichen Handlungen festgestellt würde.
Bei der Geldwäsche bzw. innerhalb der Rechtsnorm des § 261 StGB n.F ist allein wegen der Vielzahl möglicher Alternativ-Geldwäschehandlungen normalerweise auch nicht von natürlicher Handlungseinheit, sondern ebenfalls von einer tatmehrheitlichen Geldwäschebegehung auszugehen, wenn sich der Geldwäschetäter bei verschiedenen Gelegenheiten bemakelte Geldbeträge besorgt, die aus diversen Steuerhinterziehungen stammen oder die bemakelten Buchgeldbeträge zu unterschiedlichen Zeitern verwendet. In Einzelfällen kann ausnahmsweise aber eine sog. natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Geldwäschehandlung mit der Folge angenommen werden, dass die Strafverfolgungsverjährung bezüglich aller Tatbestandsverwirklichungen erst mit Vornahme der zuletzt begangenen Geldwäschetat beginnt.
3. Natürliche Handlungseinheit
Verwahrt ein Geldwäschetäter bei mehreren Gelegenheiten – z.B. mehreren Eingängen von unrechtmäßigen Steuererstattungen auf dem Buchgeldkonto aus diversen Steuerhinterziehungen – geldwäschetaugliche Gegenstände, so ist grundsätzlich Tatmehrheit gegeben. Dies dürfte auch dan...