Die rechtlich anspruchsvolle und umfangreiche Rechtsmaterie zur Einziehung kann hier nicht ansatzweise erörtert werden, weshalb nur kurz auf einzelne Aspekte hingewiesen wird. Seit Änderung der Vermögensabschöpfung durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 (BGBl. I 2017, 872) zeigt sich auch im Steuerstrafrecht eine Zunahme von Maßnahmen der Einziehung von Wertersatz gem. der §§ 73, 73b, 73c StGB, sofern der Steuerhinterzieher oder ein Teilnehmer bzw. ein Dritter durch die Steuerhinterziehung nach § 370 AO etwas erlangt. Die Vornahme einer Einziehung ist – vorbehaltlich des § 421 StPO – zwingend, sobald die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind. Durch die Tat erlangt i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB ist jeder Vermögenswert, der dem Tatbeteiligten durch die rechtswidrige Tat zugeflossen ist, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in dessen tatsächliche Verfügungsgewalt übergegangen und diesem so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (BGH v. 5.6.2019 – 1 StR 208/19, wistra 2020, 22; BGH v. 25.3.2021 – 1 StR 28/21, wistra 2021, 395). Beim Delikt der Steuerhinterziehung als Vortat zur Geldwäsche kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas" i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter entweder die Aufwendungen für diese Steuern erspart oder ungerechtfertiget Steuererstattungen erhält. Dies gilt grds. jedoch nicht schlechthin gerade in Fällen der Aufwandsersparnis, weil die Einziehung an einen durch die Tat beim Täter tatsächlich eingetretenen Vermögensvorteil anknüpft, was bei einer ungerechtfertigten Steuererstattung zweifellos der Fall sein dürfte. Sofern eine ungerechtfertigte Steuererstattung und damit ein ungerechtfertigter Steuervorteil auf Buchgeldkonten geflossen ist, sollte stets auch das Einziehungsrecht während der Vorbereitung einer steuerlichen Nachmeldung im Blick behalten werden, wenngleich § 73e StGB einer Einziehung des aus der Vortat Erlangten entgegensteht, sofern der Steueranspruch durch Zahlung gem. § 47 AO erloschen ist.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erläuterungen ist jedoch auch zu prüfen, ob nicht noch eine weitere Einziehungsmöglichkeit für die Behörden möglich ist. Während der entscheidende Gedanke der Einziehung von Taterträgen in der Abschöpfung der wirtschaftlichen Vorteile besteht, die dem Täter oder Teilnehmer aus der Steuerhinterziehung oder auch Geldwäschehandlung zugeflossen sind, erfasst die Einziehung von Tatobjekten die Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht.

Als geldwäschetaugliche Gegenstände und damit Tatobjekte kommen u.a. die auf einem Buchgeldkonto vereinnahmten Steuererstattungsbeträge aus einer Steuerstraftat als Vortat in Betracht. Je nach Höhe der ungerechtfertigten Zahlungszugänge vom FA kann die Tatobjektseigenschaft sogar das gesamte Guthaben auf einem Buchgeldkonto betreffen, mithin könnte dieses Vermögen durch Totalkontamination als Gegenstand i.S.d. § 261 StGB n.F. einziehungsfähig sein. Nach § 261 Abs. 10 S. 1 StGB n.F. i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB unterliegt ein "gewaschener" Gegenstand als Tatobjekt der Einziehung oder unter bestimmten Voraussetzungen einer Einziehung des Wertes des Tatobjektes nach § 74c StGB; in beiden Fällen kann eine Tatobjekteinziehung gem. § 74a StGB auch bei Dritten erfolgen und gem. § 74e StGB – vergleichbar mit § 30 OWiG – kann eine entsprechende Geldwäschehandlung eines Organs eines Unternehmens dem Unternehmen selbst zugerechnet werden. Dennoch geht gem. § 261 Abs. 10 S. 3 StGB n.F. die Einziehung von Taterträgen gem. §§ 73 bis § 73e StGB aus einer Geldwäsche der Einziehung von Tatobjekten gem. § 74 Abs. 2 StGB vor.

Beraterhinweis Zudem ist noch § 76a StGB zu berücksichtigen, der eine selbständige Einziehung ohne persönliche Sanktionierung eines Tatbeteiligten ermöglicht. Gemäß § 76a Abs. 4 S. 1 StGB kann ein wegen des Verdachts einer in § 76a Abs. 4 S. 3 StGB genannten Straftat sichergestellter Gegenstand auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der zugrunde liegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Als eine der genannten Straftaten kommt nach § 76a Abs. 4 S. 3 Nr. 1 Buchst. f StGB auch die Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 und 2 StGB n.F. in Betracht. Da es – anders als bei § 76a Abs. 4 S. 3 Nr. 2a StGB in Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO – nicht mehr auf die gewerbs- oder bandenmäßige Begehung ankommt und der einschränkende Vortatenkatalog im § 261 StGB n.F. weggefallen ist, ist der Anwendungsbereich dieser Norm erheblich erweitert.

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