Dipl.-Ök. Wolfram Bartuschka
Die Darstellung der wesentlichen Risiken und deren Bewertung erfolgt in Berichtsform. Im Rahmen der Berichterstellung gilt es die zahlreichen gewonnenen Informationen zu strukturieren und den einzelnen Steuerarten bzw. Problemfeldern zuzuordnen. Wie bereits dargestellt, soll der Bericht nicht lediglich eine Auflistung der materiell-rechtlichen Risiken enthalten, sondern sich auch auf die Prozesse beziehen, die den Risiken zugrunde liegen. Daher bietet es sich an, das identifizierte Risiko zunächst abstrakt zu erläutern ("Brutto-Risiko"). Im nächsten Schritt sollte im Rahmen einer Darstellung des Status quo aufgezeigt werden, ob bereits Prozesse definiert sind oder Hilfsmittel existieren, die eine Verringerung oder Vermeidung der im Rahmen der Darstellung des Brutto-Risikos negativen steuer- und/oder strafrechtlichen Folgen gewährleisten. Sodann ist darzustellen, wie hoch das Risiko unter Berücksichtigung der gegebenenfalls bereits vorhandenen Mechanismen ist ("Netto-Risiko"). Schließlich ist das verbleibende Netto-Risiko zu bewerten und je nach Höhe von Eintrittswahrscheinlichkeit und wirtschaftlicher Auswirkung in verschiedene Risikokategorien (z. B. gering, mittel, hoch) einzuteilen. Sofern das Risiko als "mittel" oder "hoch" eingestuft wurde, sollte letztlich noch ein Hinweis erfolgen, welche (weiteren) Maßnahmen erforderlich sind, damit das Risiko auf die Risikokategorie "gering" herabgesetzt werden kann.
Für die Einschätzung der Risiken kann es hilfreich sein, die Risiken nach verschiedenen Kategorien zu gliedern.
Abb. 6: Mögliche Risikokategorien im Bereich TCMS
Weiterführung Beispiel 2 (s. Tz. 4)
In Beispiel 2 könnte der Berichtsteil bezüglich der Prüfung der UStID von im EU-Ausland ansässigen Leitungsempfängern wie folgt aussehen:
Brutto-Risiko |
- Innergemeinschaftliche Lieferungen können gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG von der Umsatzsteuer befreit sein.
- Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist u. a., dass die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG). Der Nachweis der Unternehmereigenschaft wird in der Regel durch die Archivierung der UStID des Leistungsempfängers geführt (§ 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV, Abschn. 6a.7 Abs. 1 UStAE).
- Da sichergestellt sein muss, dass die UStID dem Leistungsempfänger zuzuordnen ist, muss eine qualifizierte Bestätigung der UStID (Bestätigung von UStID, Namen und Anschrift) beim BZSt eingeholt und archiviert werden. Die einfache Bestätigung reicht nicht als Nachweis der Unternehmereigenschaft aus. Hier wird nur bestätigt, dass die UStID gültig ist, aber kein Bezug zum Unternehmer hergestellt.
- Sofern die Unternehmereigenschaft nicht durch eine qualifizierte Bestätigung der UStID gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden kann, besteht das Risiko, dass die Umsatzsteuerbefreiung für die innergemeinschaftlichen Lieferungen versagt wird und die Lieferung in Deutschland umsatzsteuerpflichtig wird.
|
Status quo |
- Die Abteilung Kundenstamm ist für die Hinterlegung und Prüfung der UStID zuständig.
- Bei Anlage eines Neukunden aus dem europäischen Ausland wird die UStID im einfachen Bestätigungsverfahren verifiziert und bei Bestätigung im Kundenstamm hinterlegt. Die Bestätigungsmeldung wird bei den Kundendaten archiviert.
- Eine Abfrage im qualifizierten Bestätigungsverfahren erfolgt nicht.
|
Netto-Risiko |
- Die einfache Bestätigungsabfrage reicht nicht als Nachweis der Gültigkeit der UStID aus.
- Da die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung ist, ist das Risiko der Versagung der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen als hoch einzustufen.
|
Empfehlung |
- Bestätigung der UStID im qualifizierten Verfahren einholen und regelmäßige (z. B. vierteljährlich) erneute Prüfung durch qualifizierte Bestätigung.
|