Weder im KonTraG selbst noch in der amtlichen Begründung hierzu ist der Begriff des Risikos definiert. Auch in der Betriebswirtschaftslehre existiert keine einheitliche Definition.
Risiken können unterschieden werden in kalkulierbare (versicherbare) und nicht kalkulierbare und damit nicht versicherbare Risiken (s. Abb. 2).
Versicherbare und nicht versicherbare Risiken
Bei der ersten Kategorie handelt es sich um reine Risiken im Sinne einer Schadensgefahr, die nicht aus dem unternehmerischen Handeln unmittelbar resultieren (z. B. Ausfallrisiko durch Feuer oder Sturm). Bei Eintritt des reinen Risikos wird das Vermögen unmittelbar gemindert. Es handelt sich dabei um seltene und unregelmäßige Gefahren für die Unternehmensentwicklung.
Risiken aus dem unternehmerischen Handeln sind spekulative Risiken (z. B. Risiko bei der Markteinführung eines neuen Produkts) und sind in der Regel nicht kalkulierbar und versicherbar. Dabei kann das Risiko, das aus dem unternehmerischen Handeln resultiert, unterteilt werden in
- Verlustgefahr (Risiko im engeren Sinne) und
- Chance (Risiko im weiteren Sinne).
Die Folgen des unternehmerischen Handelns können sich vermögensmindernd (Verlustgefahr) und vermögensmehrend (Chance) auswirken.
Risikobegriff des KonTraG
Vom gesetzlichen Rahmen des KonTraG werden sowohl das reine Risiko (Schadensgefahr) als auch ein Teil des spekulativen Risikos, nämlich das Risiko im engeren Sinne (Verlustgefahr), erfasst. Nicht erfasst wird das Risiko im weiteren Sinne, die Chance. Somit stellt die Bewältigung versicherbarer Risiken nur einen Teilbereich des Risikomanagements dar.
Abb. 2: Systematik des Risikobegriffs
Enger Risikobegriff des KonTraG
Das KonTraG stellt somit auf den engeren Risikobegriff ab. Entsprechend dem Prüfungsstandard (PS) 340 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) ist unter Risiko "allgemein die Möglichkeit ungünstiger künftiger Entwicklungen zu verstehen" (IDW PS 340, Tz. 3).
Definition des IDW
Nach der Definition des IDW sind Risiken alle Gefahren eines Vermögensverlusts – und damit Gefahren der Wertminderung des Eigenkapitals – oder einer Verschlechterung der Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Um einen Sachverhalt als Risiko einstufen zu können, muss nicht zwingend ein Jahresfehlbetrag (absolute Nettovermögensminderung) eintreten. Es reicht bereits eine relative Nettovermögensminderung gegenüber einem erwarteten Wert aus.
Bestandsgefährdende Risiken
§ 91 Abs. 2 AktG spricht gezielt von "… den Fortbestand der Gesellschaft gefährdenden Entwicklungen …", also von bestandsgefährdenden Risiken. Diese Risiken wirken sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft oder des Konzern wesentlich aus, d. h. äußern sich z. B. in Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Bestandsgefährdende Risiken erkennen
Um die bestandsgefährdenden Risiken erkennen zu können, müssen zunächst alle Risiken identifiziert und bewertet werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass keine bestandsgefährdenden Risiken vergessen werden. Die wertmäßige Grenze, ab der die Bestandsgefährdung beginnt, ist in Abhängigkeit der betrieblichen Einflussfaktoren des jeweiligen Unternehmens festzulegen (z. B. Größe, Struktur des Unternehmens).