Rz. 1

Im Bewertungsrecht wird traditionell zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen und dem Betriebsvermögen unterschieden.[1]

Hiervon abweichend bestimmt § 218 BewG als Eingangsnorm des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (Bewertung des inländischen Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1.1.2022) in Korrelation mit den Steuergegenständen der Grundsteuer nach § 2 GrStG, dass bei dem für Zwecke der Grundsteuer zu bewertenden Vermögen nur zwischen den Vermögensarten land- und forstwirtschaftliches Vermögen i. S. d. § 232 BewG sowie Grundvermögen i. S. d. § 243 BewG zu unterscheiden ist.

Gleichwohl unterliegt auch der i. S. d. §§ 95-97 BewG zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde (Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 BewG), der Grundsteuer. Die Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 BewG sind daher gem. § 218 S. 2 und 3 BewG von Anfang an entweder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zuzuordnen und entsprechend der zugeordneten Vermögensart zu bewerten.

Vermögensarten

Infolge dieser kategorialen Unterscheidung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen sind zunächst alle für Zwecke der Grundsteuer zu bewertenden Vermögensgegenstände vorgreiflich einer diesen beiden – abschließend normierten – Vermögensarten zuzuordnen. Steuer- und Bewertungsgegenstand sind allerdings nicht die vorgenannten Vermögensarten, sondern jeweils die wirtschaftlichen Einheiten dieser Vermögensarten. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist gem. § 232 Abs. 2 S. 1 BewG die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Das Grundstück bildet gem. § 244 Abs. 1 BewG die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Hierauf aufbauend bestimmt § 2 GrStG die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) sowie die Grundstücke (als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens) einschließlich der ihnen gem. § 218 Satz 2 und 3 BewG i. V. m. § 99 Abs. 1 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke als Steuergegenstände der Grundsteuer (§ 2 GrStG Rz. 10 ff.).

Die Unterscheidung nach Vermögensarten hat erhebliche Bedeutung für das Bewertungs- und Besteuerungsverfahren für Zwecke der Grundsteuer. Ausgehend von dem Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter, die unterschiedlichen Vermögensarten angehören, nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden können[2], wirkt sich die vorgreifliche Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den Vermögensarten zunächst auf die Bildung und den Umfang der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit einer Vermögensart aus. Darüber hinaus ermöglicht die Unterscheidung nach Vermögensarten u. a. eine Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe[3] und Bewertungsverfahren sowie durch unterschiedliche Steuermesszahlen oder Hebesätze eine differenzierte Besteuerung.

Der durch § 218 BewG eingeleitete Siebente Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes regelt für Zwecke der Grundsteuer ausschließlich die Bewertung des inländischen Vermögens sowie der inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. Die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit unterliegen nicht der gesonderten Feststellung nach § 219 BewG.[4]

[1] S. § 18 BewG. Der für die seit dem 1.1.1997 nicht mehr erhobenen Vermögensteuer relevante Hinweis auf das sonstige Vermögen i. S. d. §§ 110 ff. BewG a. F. wurde im Wege des Jahressteuergesetzes 1997 v. 20.12.1996, BGBl I, 2049, aufgeboben.
[3] Nach BVerfG v. 10.4.2018, 1 BvL 14/11 u. a., Rz. 98, BVerfGE 148, 147, ist der Gesetzgeber auch von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, sich auf die Wahl nur eines Maßstabs zur Bemessung der Besteuerungsgrundlage festzulegen.
[4] S. § 231 BewG.

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 2

In Satz 1 der Vorschrift wird in Korrelation mit den Steuergegenständen der Grundsteuer nach § 2 GrStG angeordnet, dass das für Zwecke der Grundsteuer zu bewertenden Vermögen ausschließlich nach den Vermögensarten land- und forstwirtschaftliches Vermögen i. S. d. § 232 BewG sowie Grundvermögen i. S. d. § 243 BewG zu unterscheiden ist. 

Da gleichwohl auch der i. S. d. §§ 95 - 97 BewG zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehörende Grundbesitz der Grundsteuer unterliegt, wird in Satz 2 und 3 der Vorschrift ergänzend klargestellt, dass die Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und die Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG dem Grundvermögen zuzuordnen und entsprechend dieser Zuordnung wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Grundvermögen zu bewerten sind.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

§ 218 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewer...

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