Rz. 1
In § 219 BewG wird für die wirtschaftlichen Einheiten der nach § 218 BewG für Zwecke der Grundsteuer maßgeblichen Vermögensarten ein gesondertes Verfahren zur Feststellung von Grundsteuerwerten angeordnet.
Das bundesgesetzliche Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen. Auf der ersten Stufe (Grundsteuerwertfeststellungsverfahren; §§ 218, 219 ff. BewG) wird der Grundsteuerwert für die wirtschaftliche Einheit des inländischen Grundbesitzes, den Steuergegenstand i. S. d. § 2 GrStG, festgestellt (Grundsteuerwertbescheid). Auf der zweiten Stufe (Grundsteuermessbetragsverfahren; §§ 13 ff. GrStG) wird der Steuermessbetrag durch Anwendung einer gesetzlich normierten Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil ermittelt und festgesetzt (Grundsteuermessbescheid). Auf der dritten Stufe (Grundsteuerfestsetzungsverfahren, §§ 25 ff. GrStG) schließlich erfolgt die eigentliche Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinden, die hierbei die von ihnen bestimmten Hebesätze auf den Grundsteuermessbetrag anwenden (Grundsteuerbescheid).
Dreistufiges Besteuerungsverfahren für Zwecke der Grundsteuer
§ 219 BewG ordnet für die mit dem Grundsteuerwertbescheid abschließende erste Stufe des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens – korrespondierend zu § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO – ein gesondertes Verfahren (Feststellungsverfahren) zur Feststellung von Grundsteuerwerten für die Steuergegenstände der Grundsteuer i. S. d. § 2 GrStG, nämlich den inländischen Grundbesitz, und zwar für
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) und
- Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (§§ 243 bis 244 BewG)
an und legt den Umfang der hierbei gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen fest.
Der Grundsteuerwertbescheid, in dem inzident auch über die Abgrenzung der vorgenannten wirtschaftlichen Einheiten zu entscheiden ist, verknüpft insoweit die Feststellung der Grundsteuerwerte nach §§ 218 ff. BewG mit den entsprechenden Steuergegenständen der Grundsteuer nach § 2 GrStG (§ 2 GrStG Rz. 10).
Im Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert (Grundsteuerwertbescheid) sind neben der
- Feststellung des Grundsteuerwerts (Wertfeststellung)
auch Feststellungen über
- die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (Artfeststellung) sowie
- die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile (Zurechnungsfeststellung)
zu treffen.
Die gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen verlieren hierdurch ihre Eigenschaft als unselbstständige Besteuerungsgrundlagen (§ 179 Abs. 1 i. V. m. § 157 Abs. 2 AO).
Wenngleich der Grundsteuerwertbescheid einen einheitlichen Verwaltungsakt darstellt, bleiben die einzelnen Feststellungen zum Wert sowie zur Art und Zurechnung jeweils selbständige Feststellungen, die eigenständig anfechtbar sind, unabhängig voneinander bestandskräftig werden können und in Bezug auf die Voraussetzungen der Fortschreibung ein eigenes Schicksal haben. Auf die gesonderten Feststellungen finden die Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 179 ff. AO sowie gem. § 181 Abs. 1 S. 1 AO die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß Anwendung.
Die vorgenannten Feststellungen erfolgen jedoch nur, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dies entscheidet sich wiederum grundsätzlich an der Frage der Grundsteuerpflicht.
Für die Durchführung des gesonderten Verfahrens zur Feststellung der Grundsteuerwerte sind gem. § 16 AO i. V. m. § 17 Abs. 2 S. 1 FVG sachlich die Finanzämter und gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO örtlich das jeweilige Lagefinanzamt zuständig.
Der Grundsteuerwertbescheid entfaltet im dreistufigen grundsteuerlichen Besteuerungsverfahren mit all seinen Feststellungen zum Wert sowie zur Art und Zurechnung als Grundlagenbescheid i. S. d. §§ 171 Abs. 10 und 182 Abs. 1 AO Bindungswirkung für den Grundsteuermessbescheid i. S. d. § 184 Abs. 1 AO als Folgebescheid. Einige Feststellungen im Grundsteuerwertbescheid erlangen auch Bedeutung für den Grundsteuerbescheid, wie z. B. die Feststellung, dass ein unbebautes Grundstück vorliegt, für das die Gemeinden – unter weiteren Voraussetzungen – gem. § 25 Abs. 5 GrStG eine sog. Grundsteuer C erheben können.
Schließlich erlangen die festgestellten Grundsteuerwerte teilweise auch im außersteuerlichen Bereich Bedeutung, wie z. B. im Rahmen der Höfeordnung (HöfeO).
1.1 Regelungsgegenstand
Rz. 2
In Abs. 1 der Vorschrift wird – korrespondierend zu § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO – die Durchführung eines gesonderten Verfahrens (Feststellungsverfahrens) zur Feststellung von Grundsteuerwerten für inländischen Grundbesitz, und zwar
- für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) und
- für Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermöge...