Rz. 8
Die Regelung zur Feststellung der Grundsteuerwerte in § 219 BewG i. V. m. den §§ 218 und 220 bis 231 BewG ist innerhalb des Besteuerungsverfahrens für Zwecke der Grundsteuer von zentraler Bedeutung. Sie ordnet für die mit dem Grundsteuerwertbescheid abschließende erste Stufe des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens – korrespondierend zu § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO – ein gesondertes Verfahren (Feststellungsverfahren) zur Feststellung von Grundsteuerwerten für den inländischen Grundbesitz, und zwar
- für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 243, 240 BewG) und
- für Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (§§ 243, 244 BewG)
an (Rz. 1). Die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke stellen gem. § 2 GrStG die Steuergegenstände der Grundsteuer dar (§ 2 GrStG Rz. 10). Insoweit verknüpft der Grundsteuerwertbescheid, in dem inzident auch über die Abgrenzung der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit zu entscheiden ist, die §§ 218 ff. BewG mit § 2 GrStG.
In dem Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert (Grundsteuerwertbescheid) i. S. d. 179 AO sind neben dem Grundsteuerwert (Wertfeststellung) auch Feststellungen zu treffen über
- die Vermögensart i. S. d. §§ 218, 232, 243 BewG und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart i. S. d. §§ 246, 248, 249 BewG (Artfeststellung) sowie
- die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit i. S. d. § 39 AO und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile (Zurechnungsfeststellung).
Die im Grundsteuerwertbescheid als Grundlagenbescheid i. S. d. §§ 171 Abs. 10 und 182 Abs. 1 AO getroffenen Feststellungen sind im dreistufigen grundsteuerlichen Besteuerungsverfahren für den Grundsteuermessbescheid als Folgebescheid i. S. d. § 184 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 16 bis 18 GrStG bindend. Einige im Grundsteuerwertbescheid getroffenen Feststellungen erlangen letztlich auch Bedeutung für die Festsetzung der Grundsteuer durch den Grundsteuerbescheid, wie z. B. die Feststellung, ob ein unbebautes oder bebautes Grundstück vorliegt, für das die Gemeinden – unter weiteren Voraussetzungen – gem. § 25 Abs. 5 GrStG eine sog. Grundsteuer C erheben können. Nach § 10 Abs. 1 GrStG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.
Auf die gesonderten Feststellungen finden die Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 179 ff. AO sowie gem. § 181 Abs. 1 S. 1 AO die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß Anwendung.
Die gesonderten Feststellungen gem. § 219 BewG können im Rahmen einer
erfolgen. In den Fällen des § 224 BewG ist der festgestellte Grundsteuerwert aufzuheben.
Im Zusammenhang mit der Feststellung der Grundsteuerwerte werden in § 228 BewG bestimmte Erklärungs- und Anzeigepflichten für die Stpfl. sowie in § 229 BewG neben weiteren Auskunfts- und Duldungspflichten für die Stpfl. auch Mitteilungspflichten für die Grundbuchämter und andere Behörden angeordnet. Derartige Mitwirkungspflichten sind ein verfassungsrechtlich unabdingbares Element des Steuervollzugs und für die Durchführung einer weitgehend automationsgestützten Feststellung der Grundsteuerwerte unerlässlich.
In Ergänzung zu § 219 Abs. 1 BewG, wonach Grundsteuerwerte für den inländischen Grundbesitz festzustellen sind, stellt § 231 Abs. 2 BewG klar, dass die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder Grundvermögens nicht der gesonderten Feststellung nach § 219 BewG unterliegen. Ein Grundsteuerwert ist mithin nur für den inländischen Teil der wirtschaftlichen Einheit festzustellen.
Die materiell-rechtlichen Vorschriften zur Bewertung der inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens ergeben sich aus den §§ 232 bis 262 BewG.
Die festgestellten Grundsteuerwerte erlangen teilweise auch im außersteuerlichen Bereich Bedeutung, wie z. B. im Rahmen der Höfeordnung (HöfeO).
Rz. 9
einstweilen frei