Rz. 15
Auf die gesonderten Feststellungen nach § 219 BewG finden die Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 179 ff. AO sowie gem. § 181 Abs. 1 S. 1 AO die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß Anwendung.
Der Feststellungsbescheid (Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts) ist ein Verwaltungsakt i. S. d. §§ 118 ff. AO. Er kann gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufig ergehen. Die abgabenrechtlichen Berichtigungs- und Änderungsvorschriften nach §§ 129, 172 ff. AO finden Anwendung.
2.2.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Rz. 16
Für die Durchführung des Feststellungsverfahrens sind gem. § 16 AO i. V. mit § 17 Abs. 2 Satz 1 FVG sachlich die Finanzämter und gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO örtlich das sog. Lagefinanzamt zuständig. Das Lagefinanzamt ist grundsätzlich das FA, in dessen Bezirk der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück liegt. Wenn sich der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, ist das FA örtlich zuständig, in dem der wertvollste Teil liegt.
Nach § 17 Abs. 2 S. 3 FVG können die zuständigen Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem FA auch die örtliche Zuständigkeit für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen. So ist z. B. in Bremen auf der Grundlage der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (FÄZuV) das FA Bremerhaven (Bewertungsstelle Bremen) auch für die Feststellung des Grundsteuerwerts, des Grundsteuermessbetrages und die Festsetzung der Grundsteuer für Grundstücke in der Stadtgemeinde Bremen zuständig.
2.2.2 Feststellungszeitpunkte
Rz. 17
Die gesonderten Feststellungen gem. § 219 BewG können im Rahmen einer
erfolgen. In den Fällen des § 224 BewG ist der festgestellte Grundsteuerwert aufzuheben. Ergänzend ist anzumerken, dass in bestimmten Fällen, wie z. B. bei vollständig steuerbefreitem Grundbesitz oder bei Nichterreichen der Wertfortschreibungsgrenzen gem. § 222 Abs. 1 BewG, auch ein negativer Feststellungsbescheid erlassen werden kann.
Jede Hauptfeststellung, Fortschreibung und Aufhebung der Grundsteuerwerte hat entsprechend des Stichtagsprinzips bei der Grundsteuer i. S. d. § 9 GrStG (§ 9 GrStG Rz. 10 ff.) stets – ex nunc – auf den Beginn eines Kj. zu erfolgen.
Das Stichtagsprinzip des Bewertungsgesetzes stellt mithin nicht auf die Verhältnisse eines ganzen Tages, sondern auf die eines bestimmten Zeitpunkts ab, und zwar regelmäßig auf den Beginn des Kj. Es ist gedanklich "quasi ein Foto" von den Verhältnissen zu Beginn des Kj. zu machen. Selbst im Laufe des 1.1. eines Kj. eintretende Änderungen können somit erst auf den Beginn des nächsten Kj. berücksichtigt werden. Bei der Feststellung des Grundsteuerwerts für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind teilweise abweichende Feststellungszeitpunkte maßgebend (§ 235 BewG Rz. 1 und 11).
Für die jeweiligen Feststellungsarten sind konkret folgende Feststellungszeitpunkte (jeweils auf den Beginn eines Kj.) maßgebend:
2.2.3 Feststellungsfrist
Rz. 18
Ein Grundsteuerwertbescheid ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 181 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 169 AO die Feststellungsfrist abgelaufen ist. Die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten beträgt gem. § 181 Abs. 1 S. 1 i. V . m. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre. Sie verlängert sich gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre.
Rz. 19
Die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten beginnt gem. § 181 Abs. 3 S. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kj., auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Grundsteuerwerts vorzunehmen ist.
Ist allerdings – infolge der Aufforderung von den Finanzbehörden gem. § 228 Abs. 1 BewG – eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben, greift die Anlaufhemmung nach § 181 Abs. 3 S. 2 AO, wonach die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kj. beginnt, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kj., das auf das Kj. folgt, auf dessen Beginn die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Ergänzend ist anzumerken, dass eine beim nicht zuständigen FA eingereichte Erklärung die Anlaufhemmung nach § 181 Abs. 3 S. 2 AO nicht beendet.