Rz. 18
Ein Grundsteuerwertbescheid ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 181 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 169 AO die Feststellungsfrist abgelaufen ist. Die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten beträgt gem. § 181 Abs. 1 S. 1 i. V . m. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre. Sie verlängert sich gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre.
Rz. 19
Die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten beginnt gem. § 181 Abs. 3 S. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kj., auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Grundsteuerwerts vorzunehmen ist.
Ist allerdings – infolge der Aufforderung von den Finanzbehörden gem. § 228 Abs. 1 BewG – eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben, greift die Anlaufhemmung nach § 181 Abs. 3 S. 2 AO, wonach die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kj. beginnt, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kj., das auf das Kj. folgt, auf dessen Beginn die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Ergänzend ist anzumerken, dass eine beim nicht zuständigen FA eingereichte Erklärung die Anlaufhemmung nach § 181 Abs. 3 S. 2 AO nicht beendet.
Anlaufhemmung gem. § 181 Abs. 3 S. 2 AO
Sofern ein Stpfl. einer im Jahr 03 von den Finanzbehörden erfolgten Aufforderung, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.05 abzugeben, nicht nachkommt, beginnt die Feststellungsfrist erst mit Ablauf des 31.12.08.
Wird der Beginn der Feststellungsfrist gem. § 181 Abs. 3 S. 2 AO hinausgeschoben, wird der Beginn der Feststellungsfrist für die weiteren Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraums gem. § 181 Abs. 3 S. 3 AO jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
Eine weitere Anlaufhemmung gem. § 181 Abs. 4 AO gewährleistet, dass die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten nicht vor Ablauf des Kj. beginnt, auf dessen Beginn der Grundsteuerwert erstmals steuerlich anzuwenden ist. Nach § 266 Abs. 1 BewG wird die erste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 für die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 durchgeführt. Die im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 neu festgestellten Grundsteuerwerte werden damit erstmals der Grundsteuer ab dem Kj. 2025 zugrunde gelegt. Infolgedessen beginnt die Feststellungsfrist für die erste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 nicht vor Ablauf des Kj. 2025.
Rz. 20
Der Ablauf der Frist für die gesonderte Feststellung der Grundsteuerwerte kann insbesondere durch Ablaufhemmungen gem. § 181 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. 171 AO gehemmt sein. Insbesondere Änderungsanträge gem. § 171 Abs. 3 AO oder ein noch laufendes Einspruchs- oder Klageverfahren gem. § 171 Abs. 3a AO kommen hierbei in Betracht.
Nach § 181 Abs. 5 AO kann eine gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Dabei findet die Vorschrift im dreistufigen Besteuerungsverfahren für Zwecke der Grundsteuer (Rz. 1) über alle Verfahrensstufen hinweg Anwendung. Daher kann der Grundsteuerwertbescheid nach Ablauf der für ihn geltenden Feststellungsfrist noch bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für die Grundsteuer erlassen oder geändert werden. Die dienende Funktion sowohl der Feststellung des Grundsteuerwerts als auch der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags für die Grundsteuerfestsetzung rechtfertigt eine entsprechende Anwendung des § 181 Abs. 5 S. 1 AO. Dem Stpfl. sollen aus der Technik der getrennten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen keine Nachteile entstehen.
Ist die Feststellungsfrist gem. § 181 AO für eine Fortschreibung zum Fortschreibungszeitpunkt (§ 222 Abs. 4 BewG) oder eine Nachfeststellung zum Nachfeststellungszeitpunkt (§ 223 Abs. 2 BewG) bereits abgelaufen, kann gem. § 226 BewG eine Fortschreibung (§ 222 BewG) oder Nachfeststellung (§ 223 BewG) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. Für eine Aufhebung des Grundsteuerwerts nach § 224 BewG gilt dies entsprechend.