Rz. 25
Der Grundsteuerwertbescheid entfaltet im dreistufigen grundsteuerlichen Besteuerungsverfahren (Rz. 1) mit all seinen Feststellungen zum Wert sowie zur Art und Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit des inländischen Grundbesitzes als Grundlagenbescheid i. S. d. §§ 171 Abs. 10 und 182 Abs. 1 S. 1 AO Bindungswirkung für den Grundsteuermessbescheid i. S. d. § 184 Abs. 1 AO als Folgebescheid. Der Grundsteuermessbescheid ist wiederum alleiniger Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid.
Diesem doppelten Verhältnis von Grundlagenbescheid zu Folgebescheid tragen die abgabenrechtlichen Änderungsvorschriften Rechnung. Nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid gem. § 171 Abs. 10 AO dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Das bedeutet, dass ein Grundsteuermessbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, soweit ein zugrunde liegender Grundsteuerwertbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Weiter ist ein Grundsteuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein zugrunde liegender Grundsteuermessbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Die Aufhebung eines Grundlagenbescheids bedeutet, dass die Wirkungen des Grundlagenbescheids rückgängig zu machen sind.
Ebenso berücksichtigt die Hemmung der Verjährung nach § 171 Abs. 10 S. 1 AO dieses doppelte Stufenverhältnis. Nach dieser Vorschrift endet, soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist der andere Verwaltungsakt seinerseits ein Feststellungsbescheid, gilt die Vorschrift mit der Maßgabe, dass dessen Feststellungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids endet. Wird ein Grundsteuerwertbescheid bekannt gegeben, endet die Festsetzungsfrist für den Grundsteuermessbescheid nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundsteuerwertbescheids. Wird ein Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben, endet die Festsetzungsfrist für den Grundsteuerbescheid nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheids.
Da die Vorschrift des § 181 Abs. 5 AO im dreistufigen Besteuerungsverfahren für Zwecke der Grundsteuer über alle Verfahrensstufen hinweg Anwendung findet, kann eine gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist (Rz. 20).
Teilweise erzeugen die Feststellungen eines Grundsteuerwertbescheids auch untereinander Bindungswirkung. So ist z. B. die festgestellte Grundstücksart (Artfeststellung) auch für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit und damit für die Wertfeststellung maßgeblich.
Rz. 26
Nach § 182 Abs. 1 S. 1 AO wirkt der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert (Grundsteuerwertbescheid) gem. § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung (wirtschaftliche Einheit des inländischen Grundbesitzes) nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Diese sog. dingliche Wirkung des Grundsteuerwertbescheids erstreckt sich auf die gesonderten Feststellungen zum Wert und zur Art der wirtschaftlichen Einheit.
Da sich die vorgenannte dingliche Wirkung für Erben als Gesamtrechtnachfolger bereits aus der Gesamtrechtnachfolge ergibt, ist die vorgenannte Regelung, insbesondere für Einzelrechtnachfolger, wie den Käufer des Grundstücks nach einem Grundstückskaufvertrag, von Bedeutung.
Der Rechtsnachfolger kann die gesonderten Feststellungen eines an den Rechtsvorgänger bekannt gegebenen Grundsteuerwertbescheids nach § 353 AO nur noch innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgebenden Einspruchsfrist anfechten. Wenn die gesonderten Feststellungen des Grundsteuerbescheids im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge bereits bestandskräftig waren, kann der Rechtsnachfolger eine andere Wert- oder Artfortschreibung mithin nur noch im Wege der Fortschreibung gem. § 222 BewG erreichen.
Ein Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert ist nur dann an den Rechtsnachfolger bekannt zu geben, wenn die Rechtsnachfolge eintritt, bevor der Bescheid dem Rechtsvorgänger bekannt gegeben worden ist (§ 182 Abs. 2 S. 2 BewG, AEAO zu § 182 AO, Nr. 1).
Rz. 27
einstweilen frei