Rz. 9

Nach § 233 Abs. 1 BewG gehören die Standortflächen der Windenergieanlagen (Standortflächen der Windenergieanlage einschließlich der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen), in deren Umgriff land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft liegen, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

Ausweislich der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber mit dieser Sonderregelung die Abgrenzung und Bewertung von zahlreichen kleinen wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, die ausschließlich die Standortflächen der Windenergieanlagen umfassen, vermeiden.[1]

Nach der bisherigen Rechtslage sind die Standortflächen von Windkraftanlagen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen dem Grundvermögen zuzurechnen. Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung sind hierbei bei bestellten Grunddienstbarkeiten und einer weiteren land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der Flächen einschließlich einer Unternutzung der Umgriffsflächen nur die eigentlichen Standortflächen der Windenergieanlagen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auszuscheiden und dem Grundvermögen zuzurechnen.[2] Infolgedessen muss nach der bisherigen Rechtslage jeweils für kleinste wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens eine Wertermittlung erfolgen, ohne dass in der Regel die eigentliche Betriebsvorrichtung Windkraftanlage (Windkrafttürme)[3] der Grundsteuer unterliegt.[4]

Neben den Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Standortflächen der Windenergieanlagen ergeben sich auch bei deren Bewertung als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens Probleme. Da den Gutachterausschüssen für derartige Flächen häufig keine ausreichende Anzahl an Kauffällen zur Verfügung steht, können sie für diese Sondernutzungsflächen oft keine Bodenrichtwerte ermitteln.[5]

Mit der gesetzlichen Neuregelung sollen daher im Interesse der Vereinfachung die Standortflächen für Windenergieanlagen einschließlich der dafür erforderlichen Betriebsvorrichtungen, wie z. B. Zuwegungen zur Windenergieanlage[6], insgesamt dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden. Zur weiteren Vereinfachung des Bewertungsverfahrens wird weder auf die unterschiedlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder noch auf anderweitige Genehmigungsverfahren abgestellt. Ausschlaggebend ist allein, ob es sich um tatsächlich genutzte Standorte für Windkraftanlagen handelt, wobei überwiegend im Außenbereich privilegiert zulässige Windenergieanlagen erfasst werden (§ 35 Absatz 1 BauGB), oder durch Aufstellung von Bebauungsplänen die planungsrechtlichen Grundlagen für Windenergieanlagen eigenständig geschaffen wurden.[7]

Für alle übrigen Energieerzeugungsflächen gilt die Sonderregelung in § 233 Abs. 1 BewG nicht. Sie sind daher grundsätzlich weiterhin über § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen (zu Flächen für Agri-Fotovoltaikanlagen s. § 232 Rz. 39).

 

Rz. 10

§ 233 Abs. 1 BewG setzt zunächst voraus, dass im Umgriff der Standortflächen der Windenergieanlage und der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen Flächen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen.

Dies setzt voraus, dass wenigstens an einer Seite der Standortfläche der Windenergieanlage Flächen angrenzen, die der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gärtnerischen oder einer anderen Urproduktion dienen.[8] Standortflächen von Windenergieanlagen in anderen Gebieten, insbesondere in Gewerbegebieten, erfüllen diese Voraussetzung nicht und gehören somit zum Grundvermögen.[9]

 

Rz. 11

Zur abzugrenzenden Standortfläche einer Windenergieanlage i. S. d. § 233 Abs. 1 BewG gehören die Standortflächen der Windenergieanlagen, einschließlich der in unmittelbarer Nähe liegenden zugehörigen Betriebsvorrichtungen der Windenergieanlage.

Die abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage besteht mithin aus der Standfläche des Turms einschließlich der bebauten Fläche der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen, wie z. B. das Transformatorenhaus, mit jeweiligen Umgriffsflächen, soweit diese tatsächlich nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Hierzu gehören insbesondere die befestigten Zuwege sowie Böschungen, soweit diese vorrangig dem Betrieb der Windenergieanlage dienen. Ferner gehören hierzu die befestigten Flächen, die für Aufbau und Wartung der Anlagen durch den Betreiber vorzuhalten sind.[10]

Wenngleich die abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage gem. § 233 Abs. 1 BewG weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen ist, ist die Abgrenzung für die Bewertung von Bedeutung. Für die abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage i. S. d. § 233 Abs. 1 BewG ist der Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart nach § 238 Abs. 2 i. V. m. Anlage 33 BewG um einen Zuschlag zu erhöhen. Hiermit wird das erhöhte Ertragswertpotential dieser (Teil-)Flächen des Grund und Bodens erfasst.[11]

 

Rz. 12

Einstweilen frei

[1] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 233 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 100, 101.
[2] ...

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