Rz. 43

In § 234 Abs. 5 BewG wird die Nutzungsart Unland definiert. Die Begriffsbestimmung entspricht inhaltlich der Regelung zur Einheitsbewertung in § 45 Abs. 1 BewG.[1]

Zum Unland gehören nach § 234 Abs. 5 BewG die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können. Dies sind Flächen, die nicht kulturfähig sind.

Ob Betriebsflächen als Unland einzustufen sind, ist nach objektiven Kriterien zu prüfen. Danach gehören zum Unland die Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind.[2] Typische Praxisbeispiele für Unland sind felsiges Gelände, mit Grundwasser gefüllte Kies- und Sandgruben sowie stillgelegte Steinbrüche, die nicht mehr kulturfähig sind und auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag mehr abwerfen können.

Die Einordnung einer Betriebsfläche als "Unland" ist anhand der natürlichen Ertragsfähigkeit des Bodens auf Grundlage objektiver Kriterien vorzunehmen.[3] Zur Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit kommt es dabei nicht auf die in den einzelnen Betrieben tatsächlich erzielten Einnahmen und entstandenen Ausgaben an. Eine längere Ertragslosigkeit kann zwar ein Indiz dafür sein, dass Flächen ihrer Art nach objektiv nicht kulturfähig sind. Der Umstand allein, dass die Bewirtschaftung von Flächen unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht jedoch nicht aus, um Flächen als Unland einzuordnen.[4]

Flächen, die eine hohe Schadstoffbelastung aufweisen und deren Bewirtschaftung ohne eine Entschädigungszahlung durch die Behörden komplett untersagt wurde, sind als Unland einzustufen. Nur eingeschränkt nutzbare Flächen in Naturschutzgebieten sind, hingegen in der Regel nicht als Unland einzustufen. Landwirtschaftlich nutzbare Flächen in Naturschutzgebieten bleiben weiterhin bodengeschätzt. Bei nachhaltigen Änderungen der Ertragsbedingungen sind allerdings Nachschätzungen vorzunehmen, die ggf. zum Ausweis einer abweichenden Nutzungsart (z. B. Geringstland oder Unland) führen können.[5]

Solange die Nutzungsart Unland nicht einer anderen Verwendung zugeführt wird, werden die Betriebsflächen bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nur flächenmäßig erfasst. Das gilt z. B. auch für Kiesgruben, die sich wegen der Kiesausbeute mit Grundwasser gefüllt haben; es sei denn, solche Flächen werden für Zwecke der Fischerei genutzt.[6]

 

Rz. 44

Einstweilen frei

[1] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 234 Abs. 5 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 101.
[3] Wiegand in Rössler/Troll, BewG, zu § 234 BewG, Rz. 11.
[5] Bruschke in Stenger/Loose, BewG/ErbStG/GrStG, zu § 234 BewG, Rz. 143 ff., Vfg OFD Koblenz betr. Behandlung von Naturschutzgebieten bei der Bodenschätzung, Einheitsbewertung und Grundsteuer v. 8.5.1989, S 3370 A-St 45 1, DStR 1989, 649.
[6] Wiegand in Rössler/Troll, BewG, zu § 234 BewG, Rz. 11.

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