Rz. 1
§ 239 BewG regelt aufbauend auf den Bewertungsgrundsätzen in § 236 BewG und den gem. §§ 237, 238 BewG für die Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft jeweils gesondert ermittelten Reinerträgen und Zuschlägen die Ermittlung des Ertragswerts, der vorbehaltlich einer Rundung gem. § 230 BewG den gesondert festzustellenden Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ergibt.
Für gemeindeübergreifende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ordnet § 239 BewG darüber hinaus im Interesse eines vereinfachten Verfahrens zur Zerlegung der Steuermessbeträge an, dass die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 BewG) für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln ist. Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Dabei handelt es sich mangels der Anordnung einer Feststellung nicht um einen Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO mit Bindungswirkung für den ggf. folgenden Zerlegungsbescheid, sondern um eine unselbständige Besteuerungsgrundlage für das Zerlegungsverfahren gem. § 22 Abs. 2 GrStG (§ 22 GrStG Rz. 13).
1.1 Regelungsgegenstand
Rz. 2
Abs. 1 der Vorschrift
- fasst die für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gem. § 237 Abs. 2–8 BewG jeweils gesondert ermittelten Reinerträge der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten sowie die typisierenden Zuschlägen zu den Reinerträgen gem. § 238 Abs. 1 und 2 BewG zusammen und
- ordnet zur Ermittlung des Ertragswerts bzw. des Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an, dass die – gebildete – Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 BewG) i. S. d. § 236 Abs. 4 BewG mit einem Faktor von 18,6 zu kapitalisieren ist.
In Abs. 2 der Vorschrift wird für gemeindeübergreifende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft angeordnet, dass die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 BewG) für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln ist. Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich gem. Abs. 2 S. 2 der Vorschrift aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
Rz. 3
Einstweilen frei
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 4
§ 239 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019 in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert.
Rz. 5
§ 239 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden.
Rz. 6
Einstweilen frei
1.3 Regelungszusammenhänge
Rz. 7
Zur Ermittlung des Ertragswerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist gem. § 239 Abs. 1 BewG die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 BewG) i. S. d. § 236 Abs. 4 BewG mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren. Mit dem so ermittelten Ertragswert des Betriebs sind alle Wirtschaftsgüter des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i. S. d. § 232 Abs. 3 BewG abgegolten (s. § 236 BewG Rz. 18). Nach Anwendung der Rundungsregelung des § 230 BewG ergibt sich aus dem Ertragswert des Betriebs der nach § 219 Abs. 1 BewG gesondert festzustellende Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, ist die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) gem. § 239 Abs. 2 BewG für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln. Die gemeindebezogene Ermittlung der Reinerträge schafft die Grundlage für das vereinfachte Zerlegungsverfahren nach § 22 Abs. 2 GrStG (s. § 22 GrStG Rz. 13).
Rz. 8
Einstweilen frei