3.1 Binnenfischerei (Abs. 2 Nr. 1)
Rz. 15
Als Binnenfischerei wird die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern aufgrund von Fischereiberechtigungen verstanden. Hierzu gehört die Fischerei in stehenden Gewässern und in fließenden Gewässern einschließlich der Kanäle. Die Hochsee- und Küstenfischerei gehören hingegen als gewerbliche Betätigungen nicht zur Landwirtschaft.
Bewertungsrechtlich ist unerheblich, ob die Fischereiberechtigung dem Inhaber des Fischereirechts als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht, als selbständiges besonderes Recht ausgeübt wird oder auf einer sonstigen Nutzungsüberlassung, wie z. B. einer Verleihung, beruht. Bei ungeklärten Rechtsverhältnissen gilt derjenige als Inhaber der Fischereiberechtigung, der tatsächlich über sie verfügt. Verpachtete Fischereirechte sind dem Verpächter zuzurechnen. Ein Fischereigehöft, von dem aus Binnenfischerei als Hauptberuf betrieben wird, gehört mit seinem Betriebsteil zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Dies gilt auch dann, wenn keine eigenen, sondern nur gepachtete Seeflächen bewirtschaftet werden.
Wenn die Nutzung eines Seegrundstücks zur Binnenfischerei im Konkurrenzfall hinter der auch gegebenen Nutzung zu Erholungszwecken zurückstehen muss, ist das Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen und entsprechend zu bewerten.
Rz. 16
Bei der flächenabhängigen sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung Binnenfischerei erfolgt die Bewertung mit dem standardisierten Reinertrag (Bewertungsfaktor) für die Wasserflächen und einen am Fischertrag bemessenen Zuschlag nach § 237 Abs. 6 S. 1-3 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG (§ 237 BewG Rz. 25, 26).
Rz. 17
Einstweilen frei
3.2 Teichwirtschaft (Abs. 2 Nr. 2)
Rz. 18
Zu den Nutzungen Teichwirtschaft sowie Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft (Rz. 21) gehören alle Wirtschaftsgüter, die – unabhängig von der Haltungsform – der Erzeugung von Speisefischen (einschließlich deren Eier und Brut) dienen. Zu den Speisefischen gehören insbesondere Forellen und Karpfen sowie die sog. Beifische, wie z. B. Schleie, Hechte und Zander.
Die Abgrenzung zwischen Teichwirtschaft und Fischzucht ist häufig schwierig, da bestimmte Zuchttätigkeiten auch bereits der Teichwirtschaft eigen sind. Da für die Teichwirtschaft und die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft die identischen Bewertungsfaktoren und Zuschläge in der Anlage 31 BewG maßgeblich sind, ist diese Abgrenzung für deren Bewertung jedoch nicht relevant.
Unter Teichwirtschaft ist in erster Linie die planmäßige Erzeugung (Zucht und Produktion) von Speisefischen in Teichen zu verstehen. Sie umfasst aber auch alle hierzu vorgeschalteten Produktionsstufen. So gilt z. B. auch die Aufzucht von Besatzfischen (Setzlingen) in Teichen als Teichwirtschaft, soweit sie als Vorstufe für die Erzeugung von Speisefischen anzusehen ist. Auch die Produktion von Fischen als Futtermittel für die in denselben Teichen erzeugten Speisefische gehört zur Teichwirtschaft.
Teichwirtschaft sowie Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft kommen jeweils allein als auch in unterschiedlichen Kombinationen beider Nutzungen sowie in verschiedensten Formen vor. In vielen Fällen wird nur eine Art von Fischen, wie z. B. Forellen oder Karpfen, erzeugt, in anderen Fällen werden mehrere Arten von Fischen nebeneinander erzeugt.
Die Finanzverwaltung sieht auch die Netzgehegehaltung von Lachsforellen in Küstengewässern als eine neue Art der Teichwirtschaft an. Die Erzeugung und Mast von Forellen in Fließkanalanlagen sowie die Fischmast (z. B. Wels, Stör und Aal) in Kunststoffbehältern, die in einer Halle aufgestellt sind, werden ebenfalls als Teichwirtschaft angesehen. Diese Auffassung wird für die Mast von Speiseaal in künstlichen Betondecken durch die Finanzrechtsprechung bestätigt. Bei einer Verweildauer von nur 15 Tagen im Betrieb kann die Fischzucht in künstlichen Stahlbehältern jedoch nicht mehr als landwirtschaftliche Teichwirtschaft angesehen werden.
Eine Großanlage zur Forellenmästung ist per se keine gewerbliche Tierzucht/-haltung. Eine landwirtschaftliche Teichwirtschaft liegt jedoch nicht mehr vor, wenn die Speisefische nicht auf Risiko des Betriebsinhabers mittels eigener Naturkräfte heranwachsen, sondern als lebende Speisefische zu- und zeitnah weiterverkauft werden. Übersteigt der Umsatz aus dem Zukauf fremder Erzeugnisse nachhaltig die Grenzen von einem Drittel des Gesamtumsatzes oder 51.500 EUR im Wirtschaftsjahr (s. § 232 BewG Rz. 40), so ist die Teichwirtschaft, insbesondere die Forellenteichwirtschaft, nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen. Sie bildet vielmehr einen gewerblichen Betrieb. Zugekaufte Forellen, die weniger als 3 Monate...