Rz. 3

Nach der Vorschrift bleiben die wegen der in § 1 ZSKG[1] bezeichneten Zwecke geschaffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Ansatz, wenn sie in Friedenszeiten nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke genutzt werden. § 245 BewG greift somit weitgehend inhaltsgleich die Regelungsmaterie aus § 71 BewG zur Einheitsbewertung auf[2] und entspricht der Regelung zur Grundbesitzbewertung in § 197 BewG.

Die Vorschrift gehört systematisch zu den allgemeinen Vorschriften des Grundvermögens. Sie gilt mithin nicht im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

Bei der Bewertung des Grundvermögens ist die Vorschrift sowohl im Ertrags- als auch im Sachwertverfahren zu beachten. Für Anlagen geht die Regelung ins Leere, da diese mit dem ermittelten Grundsteuerwert – ohne gesonderte Wertermittlung für die Anlagen – abgegolten sind.[3]

In der Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz wurde im Zusammenhang mit § 245 BewG von einer sachlichen Befreiung gesprochen.[4] Dies darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass es sich bei dieser Regelung um eine Steuerbefreiungsvorschrift handelt. Eine Steuerbefreiungsvorschrift auf Bewertungsebene würde ein verfassungsrechtliches Risiko darstellen. Der Gesetzgeber ist zwar auch bei der Grundsteuer nicht gehindert, mithilfe des Steuerrechts außerfiskalische Förder- und Lenkungsziele zu verfolgen.[5] Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.2006 zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer[6] sollte dies für Zwecke der Grundsteuer jedoch erst in den an die relations- und realitätsgerechte Bewertung anschließenden Schritten zur Bestimmung der Steuerbelastung geschehen.[7] § 245 BewG ist vielmehr als Bewertungsvorschrift anzusehen, die berücksichtigt, dass die für Zwecke des Zivilschutzes geschaffenen Gebäude und Gebäudeteile keinen Nutzwert haben, wenn sie in Friedenszeiten nicht oder nur noch gelegentlich bzw. geringfügig zu anderen Zwecken genutzt werden.[8] Typisierend bleiben derartige Gebäude und Gebäudeteile bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht. Im Ergebnis wird diesen Gebäuden und Gebäudeteilen ein Wert von 0 EUR beigemessen. Werden die für Zwecke des Zivilschutzes geschaffenen Gebäude und Gebäudeteile in Friedenszeiten hingegen nicht nur gelegentlich oder nicht nur geringfügig zu anderen Zwecken genutzt, ist es sachgerecht, sie entsprechend ihres Nutzwerts in die Ermittlung des Grundsteuerwerts einzubeziehen.

 

Rz. 4

einstweilen frei

[1] Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG v. 25.3.1997, BGBl I 726, das zuletzt durch Art. 144 der Verordnung v. 19.6.2020, BGBl I 1328, geändert worden ist.
[2] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 245 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 108.
[3] S. für unbebaute Grundstücke A 247.1 S. 2 AEBewGrSt sowie für bebaute Grundstücke § 252 S. 2 BewG (Bewertung im Ertragswertverfahren) und § 258 Abs. 3 S. 3 BewG (Bewertung im Sachwertverfahren).
[4] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 245 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 108.
[5] BVerfG v. 10.4.2018, 1 BvL 11/14 u. a., BVerfGE 148, 147–217, BFH/NV 2018, 703, Rz. 168, m. w. N.
[7] BVerfG v. 10.4.2018, 1 BvL 11/14 u. a., BVerfGE 148, 147–217, BFH/NV 2018, 703.
[8] So auch Bock, in Grootens, GrStG/BewG, § 245 BewG, Rz. 3, und Eisele, in Rössler/Troll, BewG, § 245 BewG, Rz. 2.

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