Rz. 38
Bereits nach § 193 Abs. 5 S. 1 und 3 BauGB ist es die Aufgabe der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (§§ 192ff. BauGB) Bodenrichtwerte zu ermitteln und den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen.
Durch § 247 Abs. 2 BewG werden die Gutachterausschüsse i. S. d. §§ 192ff. BauGB ergänzend verpflichtet, Bodenrichtwerte jeweils auf den Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln (Rz. 39), zu veröffentlichen (Rz. 40) und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln (Rz. 41). Die Vorschrift korrespondiert insoweit mit der Regelung in § 196 Abs. 1 S. 6 BauGB, wonach Bodenrichtwerte für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln sind.
Rz. 39
Die Vorgaben für die Ermittlung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse ergeben sich grundsätzlich aus dem BauGB und der ImmoWertV (Rz. 17, 18).
Hierzu gehört auch die Ermittlungspflicht der Gutachterausschüsse nach § 196 Abs. 2 BauGB. Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert (z. B. infolge der Erschließung eines Neubaugebiets hat sich der Entwicklungszustand von Rohbauland im Hauptfeststellungszeitpunkt in baureifes Land im Feststellungszeitpunkt fortentwickelt), sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung zu ermitteln. Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten während des Hauptfeststellungszeitraums sind gem. § 227 BewG die Wertverhältnisse, z. B. die Bodenrichtwerte, im Hauptfeststellungszeitpunkt und die tatsächlichen Verhältnisse, z. B. der Entwicklungszustand, im Feststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Das Finanzamt kann nach § 196 Abs. 2 S. 2 BauGB auf eine entsprechende Ermittlung verzichten, wenn eine sachgerechte Wertableitung, insbesondere durch vom Gutachterausschuss zur Verfügung gestellte Indexreihen, gewährleistet bleibt. Diese Option dürfte in der Praxis jedoch kaum Bedeutung erlangen. Bei einer derartigen Wertableitung würde es sich um einen Anwendungsfall des § 247 Abs. 3 BewG handeln (Rz. 43).
Rz. 40
Bereits nach § 17 ImmoWertV sind die Bodenrichtwerte in automatisierter Form auf der Grundlage der amtlichen Geobasisdaten zu führen und gem. § 196 Abs. 3 S. 1 BauGB zu veröffentlichen. Nach § 196 Abs. 3 S. 2 BauGB kann jedermann von der Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses eine grundstücksbezogene Einzelauskunft verlangen.
Die Bodenrichtwerte können i. d. R. online über die Bodenrichtwertinformationssysteme der jeweiligen Länder kostenfrei abgerufen werden. Im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 hat der Gesetzgeber ausdrücklich an die Länder appelliert, landesrechtlich sicherzustellen, dass die zur Erfüllung der Erklärungspflichten erforderliche grundstücksbezogene Auskunft über den Bodenrichtwert kostenfrei ist.
Die über das Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland (BORIS-D), ein Gemeinschaftsprojekt der Länder, abrufbaren Bodenrichtwertinformationen, sind nach einem expliziten Hinweis auf der entsprechenden Internetseite nicht für die Grundsteuererklärung zu verwenden. Amtliche Auskünfte über Bodenrichtwerte und weitere Daten der Gutachterausschüsse bleiben ausdrücklich den jeweiligen Landesportalen und den örtlich zuständigen Gutachterausschüssen vorbehalten.
Für Zwecke der Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 unterbreiten die Länder i. d. R. gesonderte Unterstützungsangebote, aus denen sich die für Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte erforderlichen Geodaten einschließlich der Bodenrichtwerte grundstücksbezogen mit geringem Aufwand ermitteln lassen. Diese reichen von bestimmten Informationsportalen, wie z. B. das Grundsteuerportal in Nordrhein-Westfalen, bis hin zu direkten Informationsschreiben an die Steuerpflichtigen.
Rz. 41
Bereits aus § 193 Abs. 5 S. 3 BauGB ergibt sich die Verpflichtung der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (§§ 192ff. BauGB) die ermittelten Bodenrichtwerte den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen.
Nach § 247 Abs. 2 BewG sollen die Bodenrichtwerte von den Gutachterausschüssen nach einem amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zuständigen Finanzbehörden übermittelt werden.
Die Etablierung einer elektronischen Übermittlung der Bodenrichtwerte von den teilweise kommunal strukturierten Gutachterausschüssen an die Finanzbehörden nach bundeseinheitlichem Standard ist Voraussetzung für ein vollautomationsgestütztes Bewertungsverfahren. Da die angestrebte Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zum Hauptfeststellungszeitunkt 1.1.2022 noch nicht umgesetzt werden konnt...