1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift bestimmt i. S. d. § 43 AO den Steuerschuldner der Grundsteuer. Ein Steuerschuldner ist unter den weiteren Begriff des Steuerpflichtigen nach § 33 AO zu subsumieren. Der Steuerschuldner ist zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. Er ist insbesondere vom Haftenden bzw. Haftungsschuldner zu unterscheiden, der kraft Gesetzes für eine fremde Steuerschuld haftet.
Rz. 2
einstweilen frei
1.1 Regelungsgegenstand
Rz. 3
Die Vorschrift bestimmt den Steuerschuldner der Grundsteuer. Dies ist grundsätzlich derjenige, dem der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) bei der Feststellung der Grundsteuerwerte zugerechnet ist. In Betracht kommen hierbei gem. § 39 Abs. 1 AO der bürgerlich-rechtliche oder gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO der wirtschaftliche Eigentümer des Steuergegenstandes. Die bewertungsrechtliche Zurechnung des Steuergegenstandes erfolgt grundsätzlich auf den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer, ausnahmsweise auf den wirtschaftlichen Eigentümer. In Fällen, in denen der Steuergegenstand mehreren Personen zuzurechnen ist, sind diese Gesamtschuldner.
Rz. 4
einstweilen frei
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 5
Althergebracht ist bei der Grundsteuer grundsätzlich derjenige Steuerschuldner, dem der Steuergegenstand bewertungsrechtlich zugerechnet worden ist. Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 hat die Vorschrift im Wesentlichen die bisherige Rechtslage aus § 7 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951 in sich aufgenommen.
Rz. 6
Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde die Vorschrift erstmals im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 geändert. Hierbei wurde die gesonderte Regelung in § 10 Abs. 2 GrStG zur Steuerschuldnerschaft in Erbbaurechtsfällen gestrichen. Der bisherige Absatz 3 zur Gesamtschuldnerschaft, wenn der Steuergegenstand mehreren Personen zuzurechnen ist, wurde infolge des Wegfalls des Absatzes 2 nunmehr Absatz 2.
Nach der bis zum 31.12.2024 geltenden Sonderregelung in § 10 Abs. 2 GrStG ist in Erbbaurechtsfällen derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zugerechnet ist, auch Schuldner der Grundsteuer für das – anteilige – belastete Grundstück. Bei der Einheitsbewertung bilden das Erbbaurecht und das belastete Grundstück (Erbbaurechtsgrundstück) zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten, für die jeweils gem. § 92 Abs. 1 S. 1 BewG ein Einheitswert festzustellen ist. Gleichwohl ordnet der bis zum 31.12.2024 geltende § 10 Abs. 2 GrStG an, dass der Erbbauberechtigte Steuerschuldner für beide wirtschaftliche Einheiten ist, selbst wenn die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks dem Erbbauverpflichteten als Eigentümer zugerechnet ist. Bei der Berechnung des Steuermessbetrags ist hierbei nach der bis zum 31.12.2024 geltenden Rechtslage die Summe der beiden Einheitswerte zugrunde zu legen, die nach § 92 BewG festgestellt werden. Die Regelung ist insoweit gerechtfertigt, da der dinglich Berechtigte (Erbbauberechtigte) tatsächlich alle Nutzungen (§ 100 BGB) des seinem Recht unterworfenen Grund und Bodens zieht.
Im Unterschied zur Einheitsbewertung gelten bei der Feststellung der Grundsteuerwerte
- das Erbbaurecht zusammen mit dem belasteten Grund und Boden (Erbbaurechtsgrundstück) gem. § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG sowie
- jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden gem. § 244 Abs. 3 Nr. 4 BewG
als ein Grundstück.
Die Zusammenrechnung der in der Einheitsbewertung getrennt zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten erfolgte aus Vereinfachungs- und Automationsgründen.
Nach § 261 BewG ist in Erbbaurechtsfällen für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert zu ermitteln, der dem Erbbauberechtigten zuzurechnen ist. Infolgedessen ist dieser Steuerschuldner der Grundsteuer. Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte gilt dies entsprechend. Infolge der einheitlichen Zurechnung des Steuergegenstandes im Rahmen der Feststellung der Grundsteuerwerte ist eine gesonderte Regelung zur Steuerschuldnerschaft in Erbbaurechtsfällen entbehrlich. Die bisherige Sonderregelung in § 10 Abs. 2 GrStG, wonach der Erbbauberechtigte bzw. der Wohnungs- oder Teilerbbauberechtigten auch Schuldner der Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks ist, konnte entfallen.
§ 10 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019 ist gem. § 37 Abs. 1 GrStG für die Grundsteuer ab dem Kj. 2025 anzuwenden. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet § 10 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973, zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008, nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.
Rz. 7
einstweilen frei