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Der Steuermessbetrag ermittelt sich gem. § 13 S. 2 GrStG durch Anwendung eines Promille-Satzes (Steuermesszahl) auf den nach § 219 BewG festgestellten – steuerpflichtigen Teil – des Grundsteuerwerts. Für die Ermittlung des Grundsteuerwerts sind die Vorschriften des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (§§ 218 ff. BewG) maßgeblich.

Die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Steuermesszahl wird in § 14 GrStG und die für Grundstücke anzuwendenden Steuermesszahlen werden in § 15 GrStG bestimmt.

Der Grundsteuermessbetrag wird jeweils auf den maßgeblichen Zeitpunkt einer Haupt-, Neu- oder Nachveranlagung (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 3 GrStG) festgesetzt. Während bei einer Hauptveranlagung die Steuermessbeträge allgemein festgesetzt werden, erfolgt eine Neuveranlagung des Steuermessbetrags infolge einer Fortschreibung des Grundsteuerwerts nach § 222 BewG und eine Nachveranlagung des Steuermessbetrags bei einer Nachfeststellung des Grundsteuerwerts nach § 223 BewG.

In § 20 GrStG ist die Aufhebung des Steuermessbetrags und in § 21 GrStG die Änderung oder Aufhebung des Steuermessbescheids bei Neu- oder Nachveranlagungen vor dem jeweils maßgebenden Veranlagungszeitpunkt geregelt. In §§ 22 – 24 GrStG ist das sog. Zerlegungsverfahren als Teil des Steuermessbetragsverfahren geregelt. Eine Zerlegung des Steuermessbetrags wird durchgeführt, wenn sich eine wirtschaftliche Einheit über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt.

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO ist für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt zuständig. Bei diesem Finanzamt sind auch die Anzeigen nach § 19 GrStG zu erstatten, wenn sich bei einem ganz oder teilweise grundsteuerbefreiten Steuergegenstand die Nutzung oder die Eigentumsverhältnisse geändert haben oder wenn die Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl (Grundsteuervergünstigung) nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG weggefallen sind.

Für das Steuermessbetragsverfahren gelten die abgabenrechtlichen Vorschriften nach § 184 AO.

Grundsteuermessbescheide sind einerseits nach § 184 Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 182 Abs. 1 AO Folgebescheide zu den Bescheiden über die Feststellung der Grundsteuerwerte i. S. d. § 219 BewG und anderseits i. S. d. § 171 Abs. 10 AO Grundlagenbescheide für die Bescheide zur Festsetzung der Grundsteuer (Grundsteuerbescheide) i. S. d. § 27 GrStG.

 

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einstweilen frei

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