Rz. 10
Nach der Vorschrift beträgt die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 0,55 Promille.
Die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird gem. § 13 S. 2 GrStG als Berechnungsfaktor zur Ermittlung des Steuermessbetrages für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Steuergegenstand nach § 2 Nr. 1 GrStG) benötigt.
Nach § 13 Abs. 1 S. 2 GrStG ist der Steuermessbetrag durch Anwendung eines Promille-Satzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil anzuwenden (§ 13 GrStG Rz. 11ff.). Zur Ermittlung des Steuermessbetrages für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist mithin die Steuermesszahl 0,55 Promille mit dem nach § 219 BewG festgestellten Grundsteuerwert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 2 Rz. 15 ff.) zu multiplizieren. Der Umfang und die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) bestimmt sich nach §§ 232 ff. BewG.
Wird anlässlich der ersten Hauptfeststellung der neuen Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein Grundsteuerwert in Höhe von 200.000 EUR festgestellt, ist hierauf aufbauend gem. § 36 GrStG im Rahmen der Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 ein Steuermessbetrag in Höhe von 100 EUR (200.000 EUR x 0,00055) festzusetzen.
Im Unterschied zu bisherigen Rechtslage umfasst der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gem. § 234 Abs. 4 Nr. 1 BewG in den alten Ländern insbesondere nicht mehr den Wohnteil und die Betriebswohnungen (§ 2 GrStG Rz. 17). Im reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrecht sind diese Gebäude bzw. Gebäudeteile nunmehr wie alle anderen Wohngebäude den Grundstücken als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) zuzurechnen. Für Grundstücke gelten die in § 15 GrStG normierten Steuermesszahlen.
Rz. 11
Im Rahmen der Grundsteuerreform 2019 wurden den Ländern durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019 für die Grundsteuer (und das dazugehörende Bewertungsrecht) in Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG das Recht zu abweichenden landesrechtlichen Regelungen eingeräumt.
Dieses "Abweichungsrecht" kann auch losgelöst vom Bewertungsrecht nur für die Bestimmung von abweichenden Steuermesszahlen genutzt werden. Hierdurch könnte insbesondere unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten noch zielgerichteter auf Landesebene ein annähernd gleiches Steuermessbetragsvolumen erreicht werden (Rz. 1).
Im Bereich der sog. Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) hat jedoch bislang noch kein Land von diesem "Abweichungsrecht" Gebrauch gemacht.